Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Uebrigens sind bei Berechnung des Wiederherstellungsaufwandes für partielle 
Beschädigungen die Räumungskosten der Brandstätten mit zu berücksichtigen. 
7) Bei Ermittelung der Entschädigung für Glocken oder Metalldächer ist folgendermaaßen 
zu verfahren: 
Der Bezirksbrandversicherungsinspector, welcher sich auf die Nachricht eines Bran- 
des von mit Glocken oder Metalldächern versehenen, Gebäuden unverzüglich nach dem 
Brandorte und auf die Brandstätte begeben muß, hat zunächst den Brandschutt dieser 
Gebäude zu untersuchen und dafür zu sorgen, daß derjenige Schutt, in welchem sich 
das geschmolzene Metall befindet, von dem übrigen Brandschutte gesondert und von 
dem Eigenthümer beaufsichtigt werde, damit davon Nichts abhanden komme. 
Die vorhandenen ganzen Metallstücke sind sofort zu verwiegen und dem Eigen- 
thümer zur einstweiligen Aufbewahrung zu übergeben, auch ist vom technischen Beamten 
über den Befund sogleich an die Brandversicherungscommission Anzeige zu erstatten, 
welche darauf einen Sachverständigen abordnen wird, unter dessen Leitung das im 
Schutte befindliche Metall durch Waschen vom Schutte gehörig zu sondern, zu reinigen 
und mit den in ganzen Stücken vorhandenen, noch mit Steinen, Schlacken, Eisen und 
dergleichen vermengten Metallüberresten aus= und umzuschmelzen ist. 
Bei diesen Arbeiten hat der Eigenthümer oder Administrator des betreffenden 
Gebäudes dem abgeordneten Sachverständigen die zur Sonderung, Reinigung und zum 
Schmelzen des Metalls nöthigen Handarbeiter zu stellen, die erforderlichen Requisiten 
und Materialien zu beschaffen und überhaupt dem Sachverständigen bei diesem Ge- 
schäfte jede Unterstützung zu gewähren. Das auf solche Weise gewonnene, sowie das 
in ganzen Stücken aufbewahrte reine Metall haben sodann der Bezirksbrandversicher- 
ungsinspector und der abgeordnete Sachverständige gemeinschaftlich verwiegen zu lassen 
und nach seinem wahren Werthe abzuschätzen, dabei jedoch die zu specificirenden Kosten 
der Gewinnung, einschließlich der Kosten des Transports des Metalls bis an den 
Ort der Verwerthung, in Abzug zu bringen. Das QOuotalverhältniß des Schadens zu 
der Zeitwerths= und Versicherungssumme und die darnach zu gewährende Vergütung 
ist in der für die Abschätzung der Partialschäden oben unter 6 angegebenen Weise 
zu berechnen. 
8) Wird auf Grund von § 77 des Gesetzes eine Entschädigung für in Folge der Lösch- 
anstalten zerstörte, oder beschädigte Hof= und Gartenmauern und anderen Einfriedigungen, 
ingleichen für Brunnen oder Wasserbehälter beansprucht, so hat der technische Bezirks- 
beamte zunächst unter Berücksichtigung der in dem Befundprotocolle §67 Punkt 8 
und 9 enthaltenen Niederschriften zu ermessen und festzustellen, ob und in wie weit 
dieser Anspruch nach § 9 des Gesetzes gerechtfertigt erscheint. Bei der Feststellung der 
Wiederherstellungskosten kommen nur die durch die Löschmaaßregeln wirklich veranlaßten
	        
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