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Uebrigens sind bei Berechnung des Wiederherstellungsaufwandes für partielle
Beschädigungen die Räumungskosten der Brandstätten mit zu berücksichtigen.
7) Bei Ermittelung der Entschädigung für Glocken oder Metalldächer ist folgendermaaßen
zu verfahren:
Der Bezirksbrandversicherungsinspector, welcher sich auf die Nachricht eines Bran-
des von mit Glocken oder Metalldächern versehenen, Gebäuden unverzüglich nach dem
Brandorte und auf die Brandstätte begeben muß, hat zunächst den Brandschutt dieser
Gebäude zu untersuchen und dafür zu sorgen, daß derjenige Schutt, in welchem sich
das geschmolzene Metall befindet, von dem übrigen Brandschutte gesondert und von
dem Eigenthümer beaufsichtigt werde, damit davon Nichts abhanden komme.
Die vorhandenen ganzen Metallstücke sind sofort zu verwiegen und dem Eigen-
thümer zur einstweiligen Aufbewahrung zu übergeben, auch ist vom technischen Beamten
über den Befund sogleich an die Brandversicherungscommission Anzeige zu erstatten,
welche darauf einen Sachverständigen abordnen wird, unter dessen Leitung das im
Schutte befindliche Metall durch Waschen vom Schutte gehörig zu sondern, zu reinigen
und mit den in ganzen Stücken vorhandenen, noch mit Steinen, Schlacken, Eisen und
dergleichen vermengten Metallüberresten aus= und umzuschmelzen ist.
Bei diesen Arbeiten hat der Eigenthümer oder Administrator des betreffenden
Gebäudes dem abgeordneten Sachverständigen die zur Sonderung, Reinigung und zum
Schmelzen des Metalls nöthigen Handarbeiter zu stellen, die erforderlichen Requisiten
und Materialien zu beschaffen und überhaupt dem Sachverständigen bei diesem Ge-
schäfte jede Unterstützung zu gewähren. Das auf solche Weise gewonnene, sowie das
in ganzen Stücken aufbewahrte reine Metall haben sodann der Bezirksbrandversicher-
ungsinspector und der abgeordnete Sachverständige gemeinschaftlich verwiegen zu lassen
und nach seinem wahren Werthe abzuschätzen, dabei jedoch die zu specificirenden Kosten
der Gewinnung, einschließlich der Kosten des Transports des Metalls bis an den
Ort der Verwerthung, in Abzug zu bringen. Das QOuotalverhältniß des Schadens zu
der Zeitwerths= und Versicherungssumme und die darnach zu gewährende Vergütung
ist in der für die Abschätzung der Partialschäden oben unter 6 angegebenen Weise
zu berechnen.
8) Wird auf Grund von § 77 des Gesetzes eine Entschädigung für in Folge der Lösch-
anstalten zerstörte, oder beschädigte Hof= und Gartenmauern und anderen Einfriedigungen,
ingleichen für Brunnen oder Wasserbehälter beansprucht, so hat der technische Bezirks-
beamte zunächst unter Berücksichtigung der in dem Befundprotocolle §67 Punkt 8
und 9 enthaltenen Niederschriften zu ermessen und festzustellen, ob und in wie weit
dieser Anspruch nach § 9 des Gesetzes gerechtfertigt erscheint. Bei der Feststellung der
Wiederherstellungskosten kommen nur die durch die Löschmaaßregeln wirklich veranlaßten