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rechnung der Brandversicherungsbeiträge als Belege der in Ausgabe gestellten betreffenden Posten
beizufügen.
§ 93. Den Gemeinden bleibt überlassen, nicht nur wegen Anmeldung und Bescheinigung
der beim Löschen eines Brandes an dem gebrauchten Feuerlöschgeräthe entstandenen Schäden
ein für allemal gewisse Bestimmungen zu treffen, sondern auch für gewisse Feuergeräthe, na-
mentlich Feuerlöscheimer, Feuerhaken und dergleichen, je nach Verschiedenheit der Art, von Zeit
zu Zeit Normaltaxen vorzuschreiben, nach welchen die Vergütung aus der Feuerlöschgeräthecasse
erfolgen soll.
§ 94. Das beschädigte, oder verloren gegangene Feuerlöschgeräthe muß, wenn dafür
aus der Feuerlöschcasse Entschädigung gewährt werden soll, vorher vollständig wieder hergestellt
und ersetzt sein. Es hat daher die Auszahlung der Vergütung für dergleichen Schäden aus
der Feuerlöschcasse nicht eher zu erfolgen, als bis die Wiederherstellung oder Wiederanschaffung
nachgewiesen worden ist. Die Stadt= und Landgemeinderäthe, ingleichen die Feuerpolizei-
commissare haben die erfolgte Wiederherstellung zu überwachen.
95. Ven den Ortsverwaltungsobrigkeiten ist darauf zu halten, daß an jedem Orte
die nach dem Bedürfnisse erforderlichen Feuerlöschspritzen, Zubringer, Schläuche und anderen
öffentlichen und Privatfeuerlöschgeräthschaften angeschafft und in gutem Stande erhalten werden.
Ingleichen ist von den Amtshauptmannschaften, beziehendlich der Gesammtcanzlei zu Glauchau,
sowie von den Ortsverwaltungsobrigkeiten, unter Mitwirkung der Feuerpolizeicommissare, dafür
Sorge zu tragen, daß den dermaligen Anforderungen entsprechende Feuerlösch= und Rettungs-
anstalten eingeführt, Feuerlöschordnungen errichtet und allenthalben den einschlagenden Vor-
schriften der Dorffeuerordnung vom 1 Sten Februar 1775 und den sonst deshalb erlassenen
Gesetzen und Verordnungen genügt werde.
696. Zu diesem Zwecke sind in Städten von dem Stadtrathe und auf dem Lande von
dem Gemeinderathe über das der Commun und den einzelnen Privaten gehörige größere und
kleinere Feuerlöschgeräthe specielle Verzeichnisse anzulegen und fortzuführen, dieselben bei den
nach Cap. II. §& 4 der Dorffeuerordnung abzuhaltenden Besichtigungen zu revidiren, zu be-
richtigen und davon an die Verwaltungsobrigkeit, wenn diese nicht selbst die Verzeichnisse zu
besorgen hat, aller drei Jahre mit Schluß des Monats Juni, und zwar zum ersten Male im
Jahre 1863, Duplicate bei Vermeidung einer Geldstrafe von 5 Thalern einzureichen.
§&97. Bei der zunächst abzuhaltenden Revision des Feuerlöschgeräthes ist zugleich zu
constatiren, ob und in wie weit der Verordnung vom 1 Oten October 1856 (Seite 385 des
Gesetz= und Verordnungsblattes desselben Jahres), die Gleichmäßigkeit der Schraubengewinde an
den Feuerspritzen betreffend, entsprochen worden und da, wo dieß noch nicht der Fall ist, der
Obrigkeit zur weiter nöthigen Verfügung Anzeige zu machen.