Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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§ 108. Soweit die Vorschriften des Gesetzes vom heutigen Tage und dieser Vollzugs- 
verordnung die zur Ausführung der ersten allgemeinen Classification und zur Aufstellung neuer 
Brandversicherungscataster nöthigen Vorarbeiten betreffen, treten dieselben mit der Publication 
in Wirksamkeit; dagegen bleiben alle zeitherigen gesetzlichen und verordnungsmäßigen Be- 
stimmungen über das Immobiliarbrandversicherungswesen noch so lange unverändert bestehen, 
bis die Durchführung der Classification vollendet sein wird. 
Das Ministerium des Innern wird den Zeitpunkt bekannt machen, von welchem an nach 
vollendeter Einschätzung die Wirksamkeit der neuen Brandversicherungscataster zu beginnen und 
überhaupt das Gesetz vom heutigen Tage seinem ganzen Inhalte nach in Kraft zu treten hat. 
Hiernach hat sich Jeder, den es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 23sten August 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
  
IV. 
(Zu § 8 der Ausführungsverordnung.) 
Eintheilung der Inspectionsbezirke 
für die technischen Geamten der Landesimmobiliar -Brandversicherungsanstalt, 
mit Angabe der Regierungs= und amtshauptmannschaftlichen Bezirke, sowie der 
gegenwärtig für die einzelnen Inspectionsbezirke angestellten technischen Beamten 
und deren Stationsorte. 
A. Regierungsbezirk der Kreisdirection Budissin. 
I. Inspectionsbezirk Budissin 
mit den Amts= und städtischen Verwaltungsbezirken: 
Budissin, 
Königswartha, 1. sm 
Neusalza, „zur J. Amtshauptmannschaft Budissin gehörig. 
Schirgiswalde, 
Brandversicherungsoberinspector: Heinrich Oscar Thuisko Götz. 
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