Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Die §& 20 genannte Gerichtsbehörde ist auch die competente Behörde für Einleitung des 
Mortificationsverfahrens. 
20. 20. 
& 38. Der Verwaltungsrath wählt jährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter 
desselben, welche in Dippoldiswalde wohnhaft sein müssen und jedesmal dem Directorium 
namhaft zu machen sind. Die Abgehenden sind sofort wieder wählbar. Der Vorsitzende hat 
im Namen des Verwaltungsrathes Schriften und Urkunden, insbesondere die Actiendocumente, 
die Dividendenscheine und Leisten zu vollziehen und ist die Wahl desselben, ingleichen seines 
Stellvertreters, jedesmal öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung genügt zu deren 
Legitimation. 
2c. 2c. 
# 47. Das Directorium wählt unter sich ein Mitglied zum Vorsitzenden und einen Stell- 
vertreter desselben. Nach dessen Erfolg werden die Namen der Directorialmitglieder nach 6# 7 
durch zweimalige Insertion bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt auch bei jedem 
Wechsel in der Person eines Directorialmitgliedes oder des Vorsitzenden, resp. Stellvertreters, 
und genügt zu deren Legitimation. 
2c. ꝛc. 
  
& 14) Gesetz, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Eisenbahn von Priestewitz 
nach Großenhain betreffend; 
vom 26sten Februar 1862. 
W#a#, Johann, von GOTTSE Gnaden Künig von Sachsen 
224. 24. 2c. 
haben zu Herstellung einer Schienenverbindung zwischen dem Bahnhofe Priestewitz der Leipzig- 
Dresdener Eisenbahn und der Stadt Großenhain beschlossen und verordnen mit Zustimmung 
der getreuen Stände des Königreichs wie folgt: 
§& 1. Das Gesetz vom Z3ten Juli 1835, die Abtretung des zu Erbauung einer von 
Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Landesgrenze zu verlängernden 
Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend, — und beziehendlich insoweit die 88 7 
und 8 jenes Gesetzes durch das Gesetz vom hten September 1843, die Einführung des 
neuen Grundsteuersystems betreffend — das Gesetz vom 6ten November 1843, die Grund- 
und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend — und durch das Gesetz vom 
Vorsitzender. 
Geschäftsver- 
theilung und 
Bekannt- 
machung.
	        
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