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Die §& 20 genannte Gerichtsbehörde ist auch die competente Behörde für Einleitung des
Mortificationsverfahrens.
20. 20.
& 38. Der Verwaltungsrath wählt jährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter
desselben, welche in Dippoldiswalde wohnhaft sein müssen und jedesmal dem Directorium
namhaft zu machen sind. Die Abgehenden sind sofort wieder wählbar. Der Vorsitzende hat
im Namen des Verwaltungsrathes Schriften und Urkunden, insbesondere die Actiendocumente,
die Dividendenscheine und Leisten zu vollziehen und ist die Wahl desselben, ingleichen seines
Stellvertreters, jedesmal öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung genügt zu deren
Legitimation.
2c. 2c.
# 47. Das Directorium wählt unter sich ein Mitglied zum Vorsitzenden und einen Stell-
vertreter desselben. Nach dessen Erfolg werden die Namen der Directorialmitglieder nach 6# 7
durch zweimalige Insertion bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt auch bei jedem
Wechsel in der Person eines Directorialmitgliedes oder des Vorsitzenden, resp. Stellvertreters,
und genügt zu deren Legitimation.
2c. ꝛc.
& 14) Gesetz,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Eisenbahn von Priestewitz
nach Großenhain betreffend;
vom 26sten Februar 1862.
W#a#, Johann, von GOTTSE Gnaden Künig von Sachsen
224. 24. 2c.
haben zu Herstellung einer Schienenverbindung zwischen dem Bahnhofe Priestewitz der Leipzig-
Dresdener Eisenbahn und der Stadt Großenhain beschlossen und verordnen mit Zustimmung
der getreuen Stände des Königreichs wie folgt:
§& 1. Das Gesetz vom Z3ten Juli 1835, die Abtretung des zu Erbauung einer von
Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Landesgrenze zu verlängernden
Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend, — und beziehendlich insoweit die 88 7
und 8 jenes Gesetzes durch das Gesetz vom hten September 1843, die Einführung des
neuen Grundsteuersystems betreffend — das Gesetz vom 6ten November 1843, die Grund-
und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend — und durch das Gesetz vom
Vorsitzender.
Geschäftsver-
theilung und
Bekannt-
machung.