Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Hiervon sind jedoch ausgenommen die mechanischen Backöfen mit drehbaren Heerden. 
f) Landwirthschaftliche Maschinen, als: Dreschmaschinen, Getreidereinigungsmaschinen, 
Malzquetschen, Weinpressen und dergleichen und zwar: 
bezüglich aller der vorstehend unter à bis k genannten Industrieanlagen und Ma- 
schinerien in dem Falle, wenn das vorhandene Haupttriebwerk an Wellen, 
Rädern, Scheiben und dergleichen im Wesentlichen aus Holz besteht. 
In jedem einzelnen Falle sind dann sowohl die Umtriebsmaschinen, als auch die Betriebs- 
maschinen (gangbaren Zeuge) selbst, die Verbindungsmaschinen zwischen beiden, die etwaigen 
Hülfsmaschinen und sonstigen Betriebsgeräthschaften einschließlich derjenigen Dampfkessel, welche 
nicht zur Bewegung von Dampfmaschinen dienen, zu verstehen. 
Die einzigen hier stattfindenden Ausnahmen sind bei d und e bemerkt. 
Ferner 
6) die der Hausindustrie angehörigen und lediglich durch Menschenkraft in Bewegung 
gesetzten Fabrikationsmaschinen und sonstigen Betriebsgegenstände, als: 
Handwebestühle, Strumpfwirkerstühle, älterer, gewöhnlicher Bauart, Nähmaschinen, 
Spulmaschinen, Klöppelmaschinen, Scheermaschinen, Rauhmaschinen, einfache 
Mangeln und Kalander, Pressen, Drucktische, Trockenrahmen, Schmiedeblasebälge, 
Ambose und dergleichen, 
insoweit diese Gegenstände sich nicht in geschlossenen Fabriketablissements be- 
finden; 
h) die lediglich durch Menschenkraft betriebenen Buchdrucker= und lithographischen Pressen 
und nach Befinden unter Hinzutritt eines Fachkundigen, das Laboratorium und corpus 
Dharmaceuticum bei den Apotheken; 
1) Gasleitungsröhren und Gasuhren nebst den an Ersteren angeschraubten Leuchtern mit 
Brennern und Hähnen, insoweit selbige sich nicht in den unter II à bis 8 benannten 
Etablissements befinden, sowie Heizungsröhren, Trockenvorrichtungen, Preß= und Form- 
öfen und ähnliche einzelne Apparate. — 
II. 
Durch den maschinenbauverständigen Brandversicherungsinspector sind zu catastriren: 
die versicherungsfähigen Objecte 
a) sämmtlicher durch Dampfmaschinen betriebener Etablissements und Mühlen jedweder 
Art; 
b) sämmtlicher, als geschlossene Fabriketablissements bestehender Spinnereien, Webereien, 
Kämmereien, Strumpfwaarenmanufacturen, Zwirnereien, Appreturanstalten, Zeug— 
druckereien und dergleichen, gleichviel, ob die betreffenden Etablissements durch Dampf—-, 
Wasser- oder welche andere Kraft betrieben werden;
	        
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