Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Dieser Fall tritt z. B. dann ein, wenn sich in einem Complexe Mahlgänge der Kate— 
gorie J, gleichzeitig aber auch Spinnerei= oder andere Manufacturmaschinen der Kategorie II 
befinden und diese Gegenstände sachlich scharf von einander begrenzt sind. 
Hier hat in der Regel die Ab= und Einschätzung des Mühlenwerks durch den Bezirks- 
brandversicherungsinspector, die Ab= und Einschätzung der Spinnerei= und Manufacturmaschinen 
mit ihren Zubehörungen dagegen durch den maschinenbauverständigen Brandversicherungs- 
inspector zu erfolgen. 
2)) Findet hingegen eine solche bestimmte Abgrenzung nicht Statt und greifen die in einem 
Complexe befindlichen versicherungsfähigen Gegenstände der oben unter I und II angeführten 
verschiedenen Kategorien entweder sachlich, oder betriebsgeschäftlich derartig in einander ein, daß 
die Gegenstände einer einzelnen Kategorie kein für sich bestehendes Ganze bilden, — wenn 
z. B. in einer Spinnerei oder Weberei zugleich einzelne zum Betriebe derselben mit gehörige 
Färbekessel, Bleichereintensilien und dergleichen vorhanden sind, — so hat die Ab= und Ein- 
schätzung des gesammten, in dem betreffenden Grundstücke vorhandenen Complexes der versicher- 
ungsfähigen Gegenstände durch den maschinenbauverständigen Brandversicherungsinspector zu 
erfolgen. 
Dasselbe würde auch der Fall sein, wenn in dem zuerst angeführten Beispiele die 
Maschinerien beider Industriebranchen eine derartige sachliche Verbindung mit einander hätten, 
daß eine genaue Trennung nach den Kategorien I und II nicht mit Sicherheit erfolgen kann. 
3) Zur Vermeidung von Irrungen und Doppelversicherungen hat die Ortsverwaltungs- 
obrigkeit in dem Falle, wo in einem Grundstücke bereits Gegenstände der unter I und ll be- 
merkten Art versichert sind und in demselben Grundstücke eine fernerweite Versicherung der- 
artiger Gegenstände beantragt wird, oder eine anderweite Aufnahme und Ab= und Einschätzung 
der bereits versicherten Gegenstände zu erfolgen hat, der dießfallsigen Mittheilung an den be- 
treffenden Brandversicherungsinspector die Acten mit beizufügen, in welchen sich die Catastrations= 
protocolle von beiden Brandversicherungsinspectoren (dem Hochbau= und Maschinenbauver- 
ständigen) befinden. 
4) Sind ferner in dem betreffenden Complexe von den bei der Landesanstalt nach § 4 
Nr. 6 des Gesetzes zutrittsfähigen Objecten auch dergleichen bei Privatfeuerversicherungs- 
anstalten versichert, so hat die Ortsverwaltungsobrigkeit die von ihr über die bei den Privat- 
feuerversicherungsanstalten versicherten Objecte zu haltenden besonderen Acten dem betreffenden 
Brandversicherungsinspector mit zuzustellen. 
5)0 Sollten in einzelnen Fällen unter den oben unter I (als zum Ressort der bauver- 
ständigen Brandversicherungsinspectoren gehörig) genannten Versicherungsobjecten sich solche 
von ausnahmsweise sehr complicirter Construction vorfinden, so bleibt es den bauver- 
ständigen Inspectoren unbenommen, sich deshalb mit dem Maschinenbauverständigen in Vernehm- 
ung zu setzen und nach Befinden entweder Letzteren zur Abhaltung einer gemeinschaftlichen Local-
	        
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