Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 433 ) 
expedition aufzufordern, oder auch, und zwar unter gehöriger Motivirung, die Ab= und Ein- 
schätzung der betreffenden complicirten Gegenstände durch den maschinenbauverständigen Inspector 
allein zu beantragen. 
6) Findet der maschinenbauverständige Brandversicherungsinspector bei der Catastration 
neuer oder veränderter Versicherungsobjecte, daß die Classification der Gebäude der Benutzungs- 
oder Betriebsart nicht mehr entspricht und eine Abänderung der Beitragsclasse nothwendig wird, 
so hat derselbe das von ihm über die versicherungsfähigen Gegenstände aufgenommene neue 
Catastrationsprotocoll, was die den betreffenden Gebäuden zufallenden Abtheilungen und Bei- 
tragsclassen enthält, nebst den dazu gehörigen Catastrationsacten dem Bezirksbrandversicherungs- 
inspector zu übersenden, der Letztere aber das die Gebäude betreffende Catastrationsprotocoll zu 
berichtigen und die Ortsverwaltungsobrigkeit bei Zustellung der Catasterunterlagen von dieser 
nothwendigen Berichtigung in Kenntniß zu setzen. 
7) Die in einem und demselben Gebäude befindlichen gleichartigen versicherungsfähigen 
Gegenstände sind möglichst unter Einem Buchstaben zusammen zu fassen, z. B. 
A. die drei Mahlgänge mit Zubehör, befindlich im Gebäude sub c. 
B. die vier Färbekessel, befindlich im Gebäude sub d. 
2c. 2c. 
8) Die gegenwärtig bestehenden, diesem Regulative etwa nicht entsprechenden Catastrationen 
über gemischte Betriebsgegenstände beider Inspectoratsbranchen haben selbstverständlich so lange 
fortzubestehen, bis sich wegen sachlicher Veränderungen oder angeordneter Revisionen eine 
anderweite Catastration dieser Gegenstände und die Aufnahme neuer Catastrationsprotocolle 
nöthig macht. 
  
VI. 
(Zu § 24 des Gesetzes und § 19 der Ausführungsverordnung.) 
Anmeldeschein. 
Ort: N. JN. 
Nummer des Anmelderegisters. 
Cataster-Wummerrr 
N. N. N. (Besitzer eines Oeconomiegutes oder einer Kammgarn= oder Baumwoll= oder 
Vigognespinnerei u. s. w.) 
hat zur Versicherung bei der Königlichen Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt am 
..U......... 18...angemeldet: 
à) ein neues Wohngebäude an Stelle des (der) abgetragenen alten dergleichen, mit unter- 
bauten Kellern, bisher sub a (a. c.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.