(442 )
hörigen einzelnen Gebäude hat bei Aufstellung neuer Catastrationsprotocolle für den ganzen
Ort ebenfalls nach einer ihrer Lage nach zu beobachtenden Reihenfolge und zwar in der Maaße
zu geschehen, daß zuerst das Hauptgebäude und sodann die Seiten- und Hintergebäude mit
den zu einem jeden selbstständigen Gebäude gehörigen Anbauten nach der Ordnung aufzuführen
sind, wie sie vom Eingange des Hauptgebäudes von Innen nach Außen zu, gesehen, von der
rechten nach der linken Hand auf einander folgen.
Zur besseren Uebersicht und Vermeidung von Irrungen, Zweifeln und öfteren Abänder—
ungen der Buchstabenfolge ist jedoch bei nachträglichen Catastrationen die Buchstabenbezeichnung
der Gebäude so wenig als möglich gegen die vorhergehende Consignation zu ändern. Es sind
daher die Abänderungen der Buchstabenbezeichnung nur auf solche Gebäudecomplexe zu be—
schränken, bei denen Gebäude ganz in Wegfall kommen, während, wenn dieß nicht der Fall,
den in Zuwachs zu bringenden Gebäuden einstweilen die auf die bereits vorhandenen zunächst
folgenden Buchstaben zu geben sind.
9) Erscheint es nöthig, ein oder mehrere zeither unter verschiedenen Buchstaben catastrirt
gewesene Gebäude bei einer Nachtragscatastration unter Einem Buchstaben zu vereinigen, weil
dieselben entweder den Vorschriften in Punkt 6 entgegen zeither catastrirt worden sind oder
weil deren constructive Zusammengehörigkeit nunmehr hergestellt worden ist oder ändert sich
sonst die Buchstabenbezeichnung wegen der Verminderung der Gebäudezahl oder der sonstigen
versicherungsfähigen Gegenstände eines Complexes, so ist die frühere Buchstabenbezeichnung bei
jedem einzelnen unter einem besonderen Buchstaben catastrirten Versicherungsobjecte mit den
Worten zu bemerken:
„zeither unter . (LBuchstaben) catastrirt.“
10) Die nur versicherungsfähigen Maschinen und anderen Fabrik= und Gewerbsbetriebs-
gegenstände sind, insoweit dieselben mit den Gebäuden von den bauverständigen Bezirksbrand-
versicherungsinspectoren zu catastriren und daher in dem, nach dem Formulare sub K a aufzu-
nehmenden Catastrationsprotocolle Berücksichtigung zu finden haben, erst am Schlusse der be-
treffenden Nummer nach den hierzu gehörigen Gebäuden, mithin abgesondert von diesen, hinter
einander, jedoch mit genauer Angabe des Buchstabens von dem Gebäude, in welchem sich die
versicherungsfähigen Gegenstände befinden, aufzuführen, wogegen über die zum Ressort des
maschinenbauverständigen Brandversicherungsinspectors gehörigen und daher von diesem zu
catastrirenden Maschinen und gehenden und treibenden Zeuge u. s. w. ein besonderes Catastra-
tionsprotocoll nach dem Formulare sub X h aufzunehmen ist und diesen Gegenständen die den
von dem bauverständigen Bezirksbrandversicherungsinspector catastrirten dergleichen nachfolgen.
den Buchstaben des großen lateinischen Alphabets zu geben sind.
11) Kommen Gebäude oder versicherungsfähige Gegenstände als neue für sich bestehende
und mit einem besonderen Buchstaben zu bezeichnende Hinzufügungen eines bereits be-