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Da übrigens die Einschätzung der Gebäude, in denen sich Maschinen und andere derartige
versicherungsfähige Gegenstände befinden, von der mehr oder weniger leichten Zerstörbarkeit der
Letzteren mit abhängig ist, so hat sich der Bezirksbrandversicherungsinspector bei der Catastration
von neuen Fabrik- und Gewerbsbetriebsgebäuden, oder wegen der an schon versicherten der—
gleichen Gebäuden vorkommenden Veränderungen in allen den Fällen mit dem maschinenbau—
verständigen Brandversicherungsinspector in Veruehmung zu setzen, wenn bezüglich der Benutz-
ungs= oder Betriebsart, ingleichen der Abtheilung und Beitragsclasse, in welche nach Obigem
die Gebäude zu versetzen sind, Zweifel obwalten sollten.
16) Ist der Besitzer der Gebäude, in welchem sich Maschinen u. s. w. befinden, nicht
zugleich Eigenthümer der Letzteren, sondern Pachter, Abmiether, so ist, außer dem Gebäude-
besitzer, auch der Eigenthümer der Maschinen mit seinem vollen Vor= und Zunamen, ingleichen
Stande aufzuführen.
17) Die Längen und Tiefen eines jeden Gebäudes und eines jeden dazu gehörigen An-
baues u. s. w., einschließlich derjenigen von den darnnter befindlichen Kellern oder Souterrain-
räumen, wenn Letztere weniger oder mehr als den ganzen Grundraum des Gebäudes, An-
baues 2c. einnehmen, sind nach ganzen und ein Viertelellen anzugeben und dabei 3 und mehr
Zoll für 1 Elle anzunehmen, weniger als 3 Zoll aber unberücksichtigt zu lassen. Bei un-
gleichen Lingen der Vorder= und Hinterfronte ist die mittlere Länge, bei ungleichen Tiefen die
mittlere Tiefe, bei Gebäuden mit kreisförmiger, oder ein regelmäßiges Viereck bildender Grund-
fläche der Durchmesser und bei irregulären Grundflächen sind die Maaße so zu verzeichnen,
daß daraus deren Flächeninhalt genau bestimmt werden kann. Dieser Flächeninhalt ist für
jedes Gebäude, und wenn dasselbe, wie bei Anbauen 2c. aus mehreren Theilen besteht, für jeden
Theil nur nach ganzen Quadratellen anzugeben und sind dabei Größen unter 1.□ Elle weg-
zulassen, von und mit 1. □ Elle an aber für eine Quadratelle zu rechnen.
Bei Thürmen, Dampffeuerungsschornsteinen und dergleichen ist, soweit thunlich, deren
Höhe mit anzugeben.
18) Die Entfernungen vom nächsten Gebäude (Colonne 7 des Formulars sub X, a)
sind ebenfalls nach ganzen und Viertelellen anzugeben und finden auch hier die Bestimmungen
in Punkt 1 7. Anwendung.
19) Die Bauart der einzelnen Stockwerke und der Dächer ist mit nachfolgenden Classen
zu bezeichnen:
a)) Stockwerke:
Classe I. ganz massive Umfassungen und Scheidungen von Stein oder gebrannten Ziegeln
und durchaus gewölbten Räumen,