Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Da übrigens die Einschätzung der Gebäude, in denen sich Maschinen und andere derartige 
versicherungsfähige Gegenstände befinden, von der mehr oder weniger leichten Zerstörbarkeit der 
Letzteren mit abhängig ist, so hat sich der Bezirksbrandversicherungsinspector bei der Catastration 
von neuen Fabrik- und Gewerbsbetriebsgebäuden, oder wegen der an schon versicherten der— 
gleichen Gebäuden vorkommenden Veränderungen in allen den Fällen mit dem maschinenbau— 
verständigen Brandversicherungsinspector in Veruehmung zu setzen, wenn bezüglich der Benutz- 
ungs= oder Betriebsart, ingleichen der Abtheilung und Beitragsclasse, in welche nach Obigem 
die Gebäude zu versetzen sind, Zweifel obwalten sollten. 
16) Ist der Besitzer der Gebäude, in welchem sich Maschinen u. s. w. befinden, nicht 
zugleich Eigenthümer der Letzteren, sondern Pachter, Abmiether, so ist, außer dem Gebäude- 
besitzer, auch der Eigenthümer der Maschinen mit seinem vollen Vor= und Zunamen, ingleichen 
Stande aufzuführen. 
17) Die Längen und Tiefen eines jeden Gebäudes und eines jeden dazu gehörigen An- 
baues u. s. w., einschließlich derjenigen von den darnnter befindlichen Kellern oder Souterrain- 
räumen, wenn Letztere weniger oder mehr als den ganzen Grundraum des Gebäudes, An- 
baues 2c. einnehmen, sind nach ganzen und ein Viertelellen anzugeben und dabei 3 und mehr 
Zoll für 1 Elle anzunehmen, weniger als 3 Zoll aber unberücksichtigt zu lassen. Bei un- 
gleichen Lingen der Vorder= und Hinterfronte ist die mittlere Länge, bei ungleichen Tiefen die 
mittlere Tiefe, bei Gebäuden mit kreisförmiger, oder ein regelmäßiges Viereck bildender Grund- 
fläche der Durchmesser und bei irregulären Grundflächen sind die Maaße so zu verzeichnen, 
daß daraus deren Flächeninhalt genau bestimmt werden kann. Dieser Flächeninhalt ist für 
jedes Gebäude, und wenn dasselbe, wie bei Anbauen 2c. aus mehreren Theilen besteht, für jeden 
Theil nur nach ganzen Quadratellen anzugeben und sind dabei Größen unter 1.□ Elle weg- 
zulassen, von und mit 1. □ Elle an aber für eine Quadratelle zu rechnen. 
Bei Thürmen, Dampffeuerungsschornsteinen und dergleichen ist, soweit thunlich, deren 
Höhe mit anzugeben. 
18) Die Entfernungen vom nächsten Gebäude (Colonne 7 des Formulars sub X, a) 
sind ebenfalls nach ganzen und Viertelellen anzugeben und finden auch hier die Bestimmungen 
in Punkt 1 7. Anwendung. 
19) Die Bauart der einzelnen Stockwerke und der Dächer ist mit nachfolgenden Classen 
zu bezeichnen: 
a)) Stockwerke: 
Classe I. ganz massive Umfassungen und Scheidungen von Stein oder gebrannten Ziegeln 
und durchaus gewölbten Räumen,
	        
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