Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(23) 
Priestewitz, 
Strießen, 
Zschieschen 
und 
der Stadt Großenhain 
betroffen. 
Dresden, den 26sten Februar 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
16) Verordnung, 
die Auflegung von Canons für die Ertheilung von Realconcessionen zu Gasthöfen 
betreffend; 
vom Zten März 1862. 
D. nach § 9 des Gewerbegesetzes vom 15ten October 1861 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt 186 1, Seite 190) für Gasthöfe auch fernerhin Realconcessionen ertheilt werden können, 
so verbleibt es auch bei der mit diesen Concessionsertheilungen zeither verbundenen, auch nach 
der Bestimmung in dem zweiten Absatze des § 46 des nurgedachten Gesetzes begründet erschei- 
nenden Auflegung fiscalischer Canons für dieselben. 
Die Uebertragung schon bestehender derartiger Gerechtsame auf ein anderes Grundstück 
ist in dieser Beziehung der Ertheilung einer neuen Concession gleichzuachten. 
Die nach § 8 des Gewerbegesetzes in Verbindung mit § 14 der dazu gehörigen Aus- 
führungsverordnung vom 15ten October vorigen Jahres zu diesen Concessionsertheilungen 
competenten Obrigkeiten werden daher hiermit angewiesen, vor der Ertheilung neuer ding- 
licher Concessionen für Gasthöfe, sowie vor der Genehmigung der Uebertragung einer schon 
bestehenden Realgasthofsgerechtigkeit auf ein anderes Grundstück in jedem Falle wegen der 
etwaigen Auflegung eines Canons an das Finanzministerium Bericht zu erstatten, und die 
Uebernahme des von dem Letzteren in Verfolg dessen festgesetzten Canons zur Bedingung der 
Concessionsertheilung, beziehendlich Genehmigung der Uebertragung zu machen. 
Dresden, den 3ten März 1862. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. v. Friesen. 
Demuth. 
1862. 5 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.