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Priestewitz,
Strießen,
Zschieschen
und
der Stadt Großenhain
betroffen.
Dresden, den 26sten Februar 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.
16) Verordnung,
die Auflegung von Canons für die Ertheilung von Realconcessionen zu Gasthöfen
betreffend;
vom Zten März 1862.
D. nach § 9 des Gewerbegesetzes vom 15ten October 1861 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt 186 1, Seite 190) für Gasthöfe auch fernerhin Realconcessionen ertheilt werden können,
so verbleibt es auch bei der mit diesen Concessionsertheilungen zeither verbundenen, auch nach
der Bestimmung in dem zweiten Absatze des § 46 des nurgedachten Gesetzes begründet erschei-
nenden Auflegung fiscalischer Canons für dieselben.
Die Uebertragung schon bestehender derartiger Gerechtsame auf ein anderes Grundstück
ist in dieser Beziehung der Ertheilung einer neuen Concession gleichzuachten.
Die nach § 8 des Gewerbegesetzes in Verbindung mit § 14 der dazu gehörigen Aus-
führungsverordnung vom 15ten October vorigen Jahres zu diesen Concessionsertheilungen
competenten Obrigkeiten werden daher hiermit angewiesen, vor der Ertheilung neuer ding-
licher Concessionen für Gasthöfe, sowie vor der Genehmigung der Uebertragung einer schon
bestehenden Realgasthofsgerechtigkeit auf ein anderes Grundstück in jedem Falle wegen der
etwaigen Auflegung eines Canons an das Finanzministerium Bericht zu erstatten, und die
Uebernahme des von dem Letzteren in Verfolg dessen festgesetzten Canons zur Bedingung der
Concessionsertheilung, beziehendlich Genehmigung der Uebertragung zu machen.
Dresden, den 3ten März 1862.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. v. Friesen.
Demuth.
1862. 5