Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(446 ) 
20) Ist ein Gebäude mit verschiedenem Material abgedeckt, so hat die Angabe jeder 
Dachbedeckungsart nach ungefähren Bruchtheilen zu erfolgen, z. B. circa 1. Stroh, 1 Holz- 
schindeln, 1. Schiefer. 
21) Bezüglich der Blitzableitungen ist die Zahl der Auffangstangen und Ableitungen mit 
anzugeben. 
22) Bei jedem Versicherungsobjecte ist, und zwar bei neuen, zum erstenmale zur Cata- 
stration gelangenden Gebäuden rc. das wirkliche und bei älteren dergleichen deren Alter, oder, 
wo das Jahr der Erbauung und beziehendlich der Anschaffung oder Herstellung desselben nicht 
genau bekannt, das nach deren Zustande zu bemessende ungefähre Alter nach Jahren anzugeben. 
23) Sind die Feuerungsanlagen einschließlich der zugehörigen Schornsteine durch- 
gängig massiv und sonst von vorschriftsmäßiger Bauart und in gutem Zustande, so genügt zur 
Beschreibung derselben die Angabe: 
„Feuerungsanlagen gut.“ 
Dagegen ist jede Abweichung von der polizeilich vorgeschriebenen, sowie überhaupt 
von der sachgemäßen Bauart und jede Mangelhaftigkeit des Zustandes der Feuerungsanlagen 
speciell anzugeben. Eine jede Bemerkung dieser letzteren Art genügt aber ebenfalls für sich 
allein zur Beschreibung der Feuerungsanlagen, da hier jederzeit vorausgesetzt wird, daß im 
Uebrigen alles Nichterwähnte sich in vorschriftsmäßigem guten Zustande befindet. Außerdem 
hat der Bezirksbrandversicherungsinspector unter jedem Gebäudecomplexe die bei der Cata- 
stration der Gebäude gegen die bestehenden bau= und feuerpolizeilichen Vorschriften wahrge- 
nommenen Contraventionen mit Angabe des betreffenden Gebäudes und der etwa zu Besei- 
tigung derselben nöthigen Herstellungen zu bemerken und die weitere Entschließung darauf der 
Ortsverwaltungsobrigkeit zu überlassen. 
24) Do ferner die unbefestigten Fußböden und sogenannten Balkenbelege, wie sich der- 
gleichen häufig in Scheunen und Schuppen vorfinden, wenn der Eigenthümer solche zur Ver- 
sicherung gebracht wissen will, als Gebäudebestandtheile zu betrachten und daher mit in der 
Werthssumme aufzunehmen sind, so ist dieß zur Vermeidung von Irrungen und Zweifeln in 
jedem vorkommenden Falle im Catastrationsprotocolle mit den Worten zu bemerken: 
„einschließlich Balkenbeleg." 
Eine gleiche Bemerkung ist erforderlich, wenn das bei Maschinerien, z. B. bei Dampf- 
kesseln, freistehende Maschinenfundament und dergleichen vorkommendes Mauerwerk in der 
Werthssumme der Gebäude mit aufzunehmen ist. 
25.)) Bei jeder nachträglichen oder neuen Catastration in Folge eingetretener Veränder- 
ungen an den versicherten Objecten bereits catastrirter Complexe, ist jederzeit über sämmtliche,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.