(446 )
20) Ist ein Gebäude mit verschiedenem Material abgedeckt, so hat die Angabe jeder
Dachbedeckungsart nach ungefähren Bruchtheilen zu erfolgen, z. B. circa 1. Stroh, 1 Holz-
schindeln, 1. Schiefer.
21) Bezüglich der Blitzableitungen ist die Zahl der Auffangstangen und Ableitungen mit
anzugeben.
22) Bei jedem Versicherungsobjecte ist, und zwar bei neuen, zum erstenmale zur Cata-
stration gelangenden Gebäuden rc. das wirkliche und bei älteren dergleichen deren Alter, oder,
wo das Jahr der Erbauung und beziehendlich der Anschaffung oder Herstellung desselben nicht
genau bekannt, das nach deren Zustande zu bemessende ungefähre Alter nach Jahren anzugeben.
23) Sind die Feuerungsanlagen einschließlich der zugehörigen Schornsteine durch-
gängig massiv und sonst von vorschriftsmäßiger Bauart und in gutem Zustande, so genügt zur
Beschreibung derselben die Angabe:
„Feuerungsanlagen gut.“
Dagegen ist jede Abweichung von der polizeilich vorgeschriebenen, sowie überhaupt
von der sachgemäßen Bauart und jede Mangelhaftigkeit des Zustandes der Feuerungsanlagen
speciell anzugeben. Eine jede Bemerkung dieser letzteren Art genügt aber ebenfalls für sich
allein zur Beschreibung der Feuerungsanlagen, da hier jederzeit vorausgesetzt wird, daß im
Uebrigen alles Nichterwähnte sich in vorschriftsmäßigem guten Zustande befindet. Außerdem
hat der Bezirksbrandversicherungsinspector unter jedem Gebäudecomplexe die bei der Cata-
stration der Gebäude gegen die bestehenden bau= und feuerpolizeilichen Vorschriften wahrge-
nommenen Contraventionen mit Angabe des betreffenden Gebäudes und der etwa zu Besei-
tigung derselben nöthigen Herstellungen zu bemerken und die weitere Entschließung darauf der
Ortsverwaltungsobrigkeit zu überlassen.
24) Do ferner die unbefestigten Fußböden und sogenannten Balkenbelege, wie sich der-
gleichen häufig in Scheunen und Schuppen vorfinden, wenn der Eigenthümer solche zur Ver-
sicherung gebracht wissen will, als Gebäudebestandtheile zu betrachten und daher mit in der
Werthssumme aufzunehmen sind, so ist dieß zur Vermeidung von Irrungen und Zweifeln in
jedem vorkommenden Falle im Catastrationsprotocolle mit den Worten zu bemerken:
„einschließlich Balkenbeleg."
Eine gleiche Bemerkung ist erforderlich, wenn das bei Maschinerien, z. B. bei Dampf-
kesseln, freistehende Maschinenfundament und dergleichen vorkommendes Mauerwerk in der
Werthssumme der Gebäude mit aufzunehmen ist.
25.)) Bei jeder nachträglichen oder neuen Catastration in Folge eingetretener Veränder-
ungen an den versicherten Objecten bereits catastrirter Complexe, ist jederzeit über sämmtliche,