Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

  
(∆ 480) 
Zweck oder Benutzung 
  
Allgemeine Benutzungs- 
  
  
  
Fort- oder Betriebsart nach 
laufende des Maaßgabe der Feuers- 
Nummer. industriellen oder landwirthschaftlichen Betriebsgebäudes. * 
Abtheilung 
284. Salzsiederei und Raffinerie, Saline . 11. 
285. Sammet= und Halbsammetfabrik (s. Weberei Nr. 406). resp. III. u. IV. 
286. Sayelfabrik (s. Weberei Nr. 406) resp. III. u. IV. 
287. Sägemühlen (s. Mühlen Nr. 219) resp. IV. u. V. 
288. Saägeschmiede (s. Messer= und Zeugschmiede Ar. 205) II. 
289. Schauspielhaus mit Wasserdruckwerken V. 
- ohne - VI. 
290. Dergleichen Gebäude, in welchen nur 2 nietsee Vor- 
stellungen gegeben werden . III. 
291. Scheidewasserfabrik III. 
292. Schellackbleicherei IV. 
293. Scheunen-, Wirthschafts- und andere Vorrathsgebäude mit land= 
wirthschaftlichen, leicht entzündbaren Producten, z. B. Stroh, Heu, 
Grummet, Flachs, dürres Futter, Hanf, Lein, Brennmaterialien und 
dergleichen, ausschließlich der Holzkohlen (s. übrigens Nieder- 
lage Nr. 222)0 III. 
294. Scheunen-, Wirthschafts= Schuppen- und andere bergleichen Ge- 
bäude zu Vorräthen wie vorgedacht, in welchen zugleich nicht ge- 
wölbte, oder nicht mafsiv abgetrennte Stallräume befind— 
lich sind . IV. 
Anmerkung zu 2 293 u. 294. Gebäude mit Wehn= Stall- 
Scheunen- und Schuppenräumen unter einem Dache 
(gleichviel ob massive oder weiche Dachung) und ohne 
massive Abtrennung der Scheunen= und Schuppen= und 
ebenso dieselben Gebäude eines Gehöftes, dafern deren 
Gesammtzeitwerth nicht mehr als 1500 Thaler beträgt, 
kommen ausnahmsweise in die II., statt in die III. und be- 
ziehendlich IV. Abtheilung, wogegen Wohngebäude mit ein- 
gebautem Stalle und Schuppen ohne Ausnahme in der I. Ab- 
theilung verbleiben. 
Schießpulver= und dergleichen Fabriken sind nicht versicherungs- 
fähig. 
295. Schiffmühle V. 
296. Schleifmühle · Mühlen Ar. 215). .. resp. IV. u. V. 
297. Schlosserei im Fabrikbetriebe (s. Schmieden Nr. 300) ... II. 
298. Schmalte= oder Eschelfabrit (aus Kbalt Kl# 22 
Nr. 20) .. III. 
  
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