(490 )
nachträge nicht aufzunehmen, sondern nur dann mit anzuzeigen, wenn sich mit den Werths—
und Versicherungssummen, ingleichen den Beitragseinheiten selbst Veränderungen zugetragen
haben.
8) Bei denjenigen Grundstücken, welche schon in einem früheren Nachtrage vorkommen,
sind bei Berechnung der Erhöhung oder Verminderung der Versicherungs- und Beitragssummen
nicht weiter die im Cataster enthaltenen Ansätze, sondern vielmehr diejenigen zum Grunde zu
legen, mit welchen sie in dem zuletzt eingereichten, das fragliche Grundstück mit betreffenden
Nachtrage stehen.
9) Wenn Gebäudecomplexe entstehen, welche eine neue Brandversicherungscatasternummer
zu erhalten haben, so findet das in Punkt 4 der Anweisung sub IX vorgezeichnete Verfahren
Anwendung.
Dergleichen durch den Catasternachtrag zur Anzeige zu bringende Nummervermehrungen
sind von den Ortsverwaltungsobrigkeiten nicht nur in dem betreffenden Ortscataster und zwar
in der Nummercolonne auf die in dem Formulare Sub XV a. ersichtliche Weise vorzumerken,
sondern auch in einem anzulegenden Anhange zum Ortsbrandversicherungscataster aufzunehmen.
10) Der Catasteranhang Punkt 9 ist eine Fortsetzung des Catasters, daher wie das
Cataster selbst einzurichten und mit Letzterem fortlaufend zu foliiren. Besteht das Cataster
aus mehreren Abtheilungen (vergl. Punkt 5), so ist für jede Abtheilung ein eigener Anhang
anzulegen und mit der betreffenden Abtheilung überschrieben zum Cataster zu bringen.
110 In den Hauptcatasternachträgen sind nicht allein die Orte, an denen seit der Cata-
steraufstellung Veränderungen eingetreten, sondern überhaupt sämmtliche, zum Verwaltungs-
bezirke gehörige Orte, mithin auch diejenigen, an welchen keine Veränderungen vorgekommen,
mit ihren zeitherigen Versicherungs= und Beitragssummen aufzunehmen. Es bilden daher
diese Nachträge zugleich eine Fortsetzung des Hauptcatasters selbst und sind mit diesem fort-
laufend zu foliiren und in einem Convolnte zu vereinigen.
12) Die Hauptcatasternachträge sind mit fortlaufenden Zahlen, als 1# ster, 2ter, Zter u.
s. w. Nachtrag und die Ortsnachträge mit den Buchstaben des kleinen lateinischen Alphabets
aben. s. w. zu bezeichnen. Uebrigens haben die Verwaltungsobrigkeiten die approbirten
Catasternachträge für jeden Ort nach der Ordnung der Zeitfolge in ein besonderes Con-
volut zusammen heften zu lassen und bei dem Ortscataster aufzubewahren.
Endlich
130 haben die Verwaltungsobrigkeiten, nachdem das eine Nachtragsexemplar approbirt
wieder in ihre Hände zurückgekommen ist, in dem bei ihr aufbewahrten Ortscataster und be-
ziehendlich dem dazu gehörigen Anhange und zwar bei der betreffenden Nummer, sowie in dem
Hauptcataster in den dazu bestimmten Colonnen den Nachtrag auf die in dem Formulare unter
XVaundb ersichtliche Weise vorzumerken, in denen die eingetretenen Veränderungen enthalten
und angezeigt worden sind.
–. — — ——— íî”óúyÿ9E