Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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nachträge nicht aufzunehmen, sondern nur dann mit anzuzeigen, wenn sich mit den Werths— 
und Versicherungssummen, ingleichen den Beitragseinheiten selbst Veränderungen zugetragen 
haben. 
8) Bei denjenigen Grundstücken, welche schon in einem früheren Nachtrage vorkommen, 
sind bei Berechnung der Erhöhung oder Verminderung der Versicherungs- und Beitragssummen 
nicht weiter die im Cataster enthaltenen Ansätze, sondern vielmehr diejenigen zum Grunde zu 
legen, mit welchen sie in dem zuletzt eingereichten, das fragliche Grundstück mit betreffenden 
Nachtrage stehen. 
9) Wenn Gebäudecomplexe entstehen, welche eine neue Brandversicherungscatasternummer 
zu erhalten haben, so findet das in Punkt 4 der Anweisung sub IX vorgezeichnete Verfahren 
Anwendung. 
Dergleichen durch den Catasternachtrag zur Anzeige zu bringende Nummervermehrungen 
sind von den Ortsverwaltungsobrigkeiten nicht nur in dem betreffenden Ortscataster und zwar 
in der Nummercolonne auf die in dem Formulare Sub XV a. ersichtliche Weise vorzumerken, 
sondern auch in einem anzulegenden Anhange zum Ortsbrandversicherungscataster aufzunehmen. 
10) Der Catasteranhang Punkt 9 ist eine Fortsetzung des Catasters, daher wie das 
Cataster selbst einzurichten und mit Letzterem fortlaufend zu foliiren. Besteht das Cataster 
aus mehreren Abtheilungen (vergl. Punkt 5), so ist für jede Abtheilung ein eigener Anhang 
anzulegen und mit der betreffenden Abtheilung überschrieben zum Cataster zu bringen. 
110 In den Hauptcatasternachträgen sind nicht allein die Orte, an denen seit der Cata- 
steraufstellung Veränderungen eingetreten, sondern überhaupt sämmtliche, zum Verwaltungs- 
bezirke gehörige Orte, mithin auch diejenigen, an welchen keine Veränderungen vorgekommen, 
mit ihren zeitherigen Versicherungs= und Beitragssummen aufzunehmen. Es bilden daher 
diese Nachträge zugleich eine Fortsetzung des Hauptcatasters selbst und sind mit diesem fort- 
laufend zu foliiren und in einem Convolnte zu vereinigen. 
12) Die Hauptcatasternachträge sind mit fortlaufenden Zahlen, als 1# ster, 2ter, Zter u. 
s. w. Nachtrag und die Ortsnachträge mit den Buchstaben des kleinen lateinischen Alphabets 
aben. s. w. zu bezeichnen. Uebrigens haben die Verwaltungsobrigkeiten die approbirten 
Catasternachträge für jeden Ort nach der Ordnung der Zeitfolge in ein besonderes Con- 
volut zusammen heften zu lassen und bei dem Ortscataster aufzubewahren. 
Endlich 
130 haben die Verwaltungsobrigkeiten, nachdem das eine Nachtragsexemplar approbirt 
wieder in ihre Hände zurückgekommen ist, in dem bei ihr aufbewahrten Ortscataster und be- 
ziehendlich dem dazu gehörigen Anhange und zwar bei der betreffenden Nummer, sowie in dem 
Hauptcataster in den dazu bestimmten Colonnen den Nachtrag auf die in dem Formulare unter 
XVaundb ersichtliche Weise vorzumerken, in denen die eingetretenen Veränderungen enthalten 
und angezeigt worden sind. 
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