Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Gerichtsstand. 
Vorstand. 
Verwaltungs- 
beamte. 
Rechte und 
Pflichten der 
Verwaltungs- 
beamten. 
Der 
Vorsitzende. 
(28 )T] 
& 19) Bekanntmachung, 
die Satzungen der Leipziger Schillerstiftung betreffend; 
vom 6ten März 1862. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bringt die nachstehenden Bestimm- 
ungen der, im Einverständnisse mit den Ministerien des Innern und der Justiz, mittels Decrets 
vom 1 Aten December 1861 bestätigten Satzungen der Leipziger Schillerstiftung hiermit zur 
allgemeinen Kenntniß. 
Dresden, am 6ten März 1862. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Hausmann. 
& 2. Die Leipziger Schillerstiftung genießt die Rechte einer juridischen Person und hat 
bei dem Königlichen Gerichtsamte im Bezirksgerichte Leipzig ihren Gerichtsstand. 
3. Die Leipziger Zweigstiftung wird durch einen Vorstand verwaltet. Derselbe besteht 
aus vierzehn, das öffentliche Vertrauen genießenden, in Leipzig oder dessen nächster Umgebung 
dauernd domicilirten Männern, von denen sechs dem Vorstande des Leipziger Schillervereins 
angehören. #. 
K 8. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf fünf Jahre als Verwaltungsbeamte der 
Stiftung 
1) einen Vorsitzenden, 
2) einen Schriftführer, 
3) einen Cassen- und Rechnungsführer, 
und für jeden derselben einen Stellvertreter. 
Diese sechs Personen bilden die engere Verwaltung der Stiftung 2c. 
&9#Die Verwaltungsbeamten haben im Auftrage des Gesammtvorstandes die Special— 
verwaltung des Stiftungsvermögens zu besorgen und zu diesem Ende: 
1) Geld und Geldeswerth in Empfang zu nehmen und darüber durch den Vorsitzenden 
und den Cassenführer, oder deren Stellvertreter zu quittiren und überhaupt Rechte 
und Verpflichtungen für die Stiftung rechtsgültig zu erwerben und einzugehen. Alle 
hierauf bezüglichen Urkunden und Erklärungen sind von dem Vorsitzenden oder dessen 
Stellvertreter und einem zweiten Verwaltungsbeamten zu vollziehen, rc. 
5)) Die Stiftung nach Außen allenthalben zu vertreten rc. 
10. 2c. Die der Stiftung in Rechtsstreitigkeiten zuerkannten Eide sind vom Vor- 
sitzenden und einem vom Gegner zu wählenden Mitgliede des Vorstandes zu leisten.
	        
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