Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 502 ) 
XVII. 
(Zu & 54 der Ausführungsverordnung.) 
Anweisung 
zur Ausführung der Einschätzung (Classification) der Versich erungsobjecte. 
Bei Ausführung der allgemeinen Einschätzung (Classification) sämmtlicher bei der Landes- 
immobiliar-Brandversicherungsanstalt versicherungspflichtigen Gebäude und anderen versicher- 
ungsfähigen Gegenstände dienen außer der Befolgung der einschlagenden Bestimmungen des 
Gesetzes und der Ausführungsverordnung, namentlich die Gesetzbeilagen Sub II und III und 
überdieß wegen der Gebäude das alphabetisch geordnete Verzeichniß (Beilage zur Ausführungs- 
verordnung unter XI), sowie das Formular unter XVIII, zum Anhalten, im Uebrigen aber 
sind noch folgende Vorschriften zu beachten: 
1) Besage der Generalverordnung der Brandversicherungscommission vom 1 3ten August 
1849 (Seite 151 des Gesetz= und Verordnungsblattes v. J. 1849) § 13 hat unter anderen 
die Ortsverwaltungsobrigkeit nach Eingang eines neuen Catastrationsprotocolls den betreffenden 
Theil des allgemeinen oder letzten Catastrationsprotocolls mit rother Tinte durchzustreichen und 
bei der betreffenden Nummer mit derselben Tinte das Folium der Acten nachzuweisen, wo sich 
das neue Catastrationsprotocoll befindet, durch welches das frühere dergleichen erloschen ist. 
Da nun die Obrigkeiten dieser Anordnung nicht immer nachgekommen sind, so ist der- 
selben, insoweit es zeither nicht geschehen, jeden falls noch vor der in § 54 der Ausführ- 
ungsverordnung vorgeschriebenen Abgabe der dort näher bezeichneten Catasterunterlagen und 
Personalverzeichnisse an die Bezirksbrandversicherungsinspectoren zu entsprechen. 
2)) Die Ortsverwaltungsobrigkeiten haben die Eigenthümer von Gebäuden, welche letztere 
nach § 3 des Gesetzes vom 1 4ten November 1835 von der Theilnahme an der Landesim- 
mobiliar-Brandversicherungsanstalt ausgeschlossen gewesen sind, von Eintritt der Wirksamkeit 
der neuen Brandversicherungscataster aber nach § 3 des neuen Gesetzes beitrittspflichtig wer- 
den, sofort nach Publication des nurgedachten Gesetzes aufzufordern, diese Gebäude, insoweit 
dieselben nicht bereits einer Consignation und Abschätzung, daher in den dermaligen Brand- 
versicherungscatastern ohne Beisetzung einer Versicherungssumme Aufnahme gefunden haben, 
bis Ende September 1862 unter der Verwarnung der gesetzlichen Nachtheile bei ihr anzu- 
melden, diese Anmeldungen in ein nach dem Formulare unter VII Colonne 1 bis 8 anzufer- 
tigendes Verzeichniß zu bringen und dasselbe bis zum 1 5ten October dieses Jahres an den 
betreffenden Bezirksbrandversicherungsinspector gelangen zu lassen. 
Der Letztere hat sich der Ab= und Einschätzung der fraglichen Gebäude zu unterziehen 
und die darüber aufzunehmenden Catastrationsprotocolle mit den in Punkt 8 erwähnten Ca- 
tasterunterlagen an die Brandversicherungscommission einzureichen.
	        
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