Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Die etwa über dergleichen Gebäude mit Privatfeuerversicherungsanstalten abgeschlossenen 
Versicherungen sind dergestalt aufzuheben, daß solche mit dem Eintritte der Wirksamkeit der 
neuen Cataster außer Kraft treten. 
Was dagegen die ebenfalls zeither nicht versicherten, nach § 4 des neuen Gesetzes bei der 
Landesanstalt blos beitrittsfähigen Gebäude u. s. w. betrifft, so haben die Obrigkeiten deren 
Anmeldung zur Versicherung abzuwarten und nach dessen Erfolg dasjenige zu besorgen, was 
wegen Catastration der beitrittspflichtigen Gebäude u. s. w. vorgeschrieben ist. 
3) Insoweit die in Punkt 6 der Anweisung unter IX erwähnten Abweichungen von den 
bezüglich der unter einem besonderen Buchstaben zu catastrirenden Gebäude getroffenen Be- 
stimmungen aus den vorhandenen Catastrationsprotocollen oder den Aufnahmebüchern (§ 38 der 
Ausführungsverordnung) oder durch eine Vergleichung beider mit den vorhandenen Situations- 
zeichnungen sich feststellen lassen, hat der Einschätzung der hierbei fraglichen Versicherungsobjecte 
in der gedachten Beziehung eine Berichtigung der betreffenden Catastrationsprotocolle voraus- 
zugehen, in jedem Falle aber bleiben die sich herausgestellten Unrichtigkeiten bei der zu- 
nächst vorkommenden anderweiten Catastration der betreffenden Gebäudecomplexe unbedingt zu 
beseitigen. 
4) Desgleichen sind in den Catastrationsprotocollen die Benutzungs= oder Betriebsarten 
der Gebäude in den Fällen nachzutragen und beziehendlich zu ergänzen, wo dieß entweder ganz 
unterblieben, oder aus den Protocollen nicht ausreichend zu ersehen ist. Können die auftau- 
chenden Zweifel nicht auf andere Weise erledigt werden, so hat der Bezirksbrandversicherungs- 
inspector der Einschätzung der in Frage kommenden Versicherungsobjecte die nöthigen Local- 
erörterungen vorausgehen zu lassen. 
5) Ferner hat zur Durchführung des Decimalsystems und in Entsprechung der in § 29 
des Gesetzes, ingleichen 66 3 und 35 der Ausführungsverordnung getroffenen Vorschriften, 
gleichzeitig mit der Einschätzung eine Berichtigung der Zeitwerths= und Versicherungs-, sowie 
der Neubauwerthssummen ein= und ausschließlich der unverbrennbaren Gebäudetheile dergestalt 
zu erfolgen, daß daraus die für die Keller und Souterrains berechneten Werthe besonders zu 
ersehen sind und die den dermalen noch gültigen Brandversicherungscatastern zum Grunde lie- 
genden Neu= und Zeitwerths= und Versicherungssummen erkenntlich bleiben (vergl. übrigens 
die Beispiele in der Beilage unter XVIII). 
6) Die nach Punkt 3, 4 und 5 erforderlichen Berichtigungen, sowie die Einschätzungs- 
resultate sind auf die aus der nurangezogenen Beilage Sub XVIII ersichtlichen Weise durch die 
betreffenden Brandversicherungsinspectoren in den Catastrationsprotocollen und überdieß zu- 
gleich in den 6 38 der Ausführungsverordnung erwähnten Aufnahmebüchern mit rother Tinte 
nachzutragen. 
7) Bei Classification der zum Fabrik= und Gewerbsbetriebe bestimmten Gebäude sammt 
Zubehörungen hat nachstehendes Verfahren einzutreten:
	        
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