Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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und das andere Mal in Summen ausgedrückt werden, in welchen (vergl. & 27 des Gesetzes 
vom 1 Aten November 1835 und § 1 der Generalverordnung der Brandversicherungscom- 
mission vom 25sten Januar 1836) die Zahlen 25 und beziehendlich 64 Thaler aufgehen. 
10) Die Punkt 9 gedachten Catastrationsprotocolle haben sowohl für die Dauer der 
Gültigkeit der dermaligen Brandversicherungscataster bei Regulirung der Versicherungssummen 
und Anfertigung der Catasternachträge zu den vorgedachten Catastern, als auch für die ersten 
Nachträge zu den neuen Catastern zur Grundlage zu dienen. 
Endlich 
11) haben die Ortsverwaltungsobrigkeiten nach Bekanntmachung des Zeitpunkts, von 
welchem ab die Wirksamkeit der neuen Brandversicherungscataster beginnt und überhaupt das 
neue Gesetz seinem ganzen Inhalte nach in Kraft tritt, sich der Anfertigung der in Punkt 10 
erwähnten ersten Nachträge zu den neuen Catastern dergestalt zu unterziehen, daß diese mit 
dem neuen Cataster gleichzeitig in Wirksamkeit zu setzenden Nachträge nebst den dazu gehörigen 
Unterlagen mindestens vier Wochen vor Eintritt des vorgedachten Zeitpunkts bei der Brand- 
versicherungscommission eingehen. "6 
In diesen ersten Nachträgen sind alle seit Aufstellung der neuen Brandversicherungs- 
cataster eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen. 
 
	        
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