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und das andere Mal in Summen ausgedrückt werden, in welchen (vergl. & 27 des Gesetzes
vom 1 Aten November 1835 und § 1 der Generalverordnung der Brandversicherungscom-
mission vom 25sten Januar 1836) die Zahlen 25 und beziehendlich 64 Thaler aufgehen.
10) Die Punkt 9 gedachten Catastrationsprotocolle haben sowohl für die Dauer der
Gültigkeit der dermaligen Brandversicherungscataster bei Regulirung der Versicherungssummen
und Anfertigung der Catasternachträge zu den vorgedachten Catastern, als auch für die ersten
Nachträge zu den neuen Catastern zur Grundlage zu dienen.
Endlich
11) haben die Ortsverwaltungsobrigkeiten nach Bekanntmachung des Zeitpunkts, von
welchem ab die Wirksamkeit der neuen Brandversicherungscataster beginnt und überhaupt das
neue Gesetz seinem ganzen Inhalte nach in Kraft tritt, sich der Anfertigung der in Punkt 10
erwähnten ersten Nachträge zu den neuen Catastern dergestalt zu unterziehen, daß diese mit
dem neuen Cataster gleichzeitig in Wirksamkeit zu setzenden Nachträge nebst den dazu gehörigen
Unterlagen mindestens vier Wochen vor Eintritt des vorgedachten Zeitpunkts bei der Brand-
versicherungscommission eingehen. "6
In diesen ersten Nachträgen sind alle seit Aufstellung der neuen Brandversicherungs-
cataster eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen.