Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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&4. Die dermaligen Mitglieder des Vorstandes werden durch die Unterzeichnung dieser Legitimation. 
Satzungen, die künftig eintretenden Mitglieder (§ 4) aber ebenso, wie die Verwaltungsbeamten 
desselben (§7 sub 2 und § 8) durch die über deren Wahl vom Schriftführer, unter Gegen- 
zeichnung des amtführenden Vorsitzenden aufzunehmenden Wahlprotocolle legitimirt. 
4 20) Verordnung, 
die veränderte Organisation der Hochbauverwaltung betreffend; 
vom 6ten März 1862. 
Neckdem beschlossen worden ist, vom 1 sten April dieses Jahres ab in der Organisation der 
Hochbauverwaltung und der zeitherigen Eintheilung der Landbaubezirke einige Veränderungen 
einzuführen, so wird hierüber Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
1. Zur technischen Beaufsichtigung sämmtlicher Staatsgebäude — mit Ausnahme der 
Hochgebäude auf den Chausseen, der Berggebäude, der Eisenbahngebäude, der Militärgebäude, 
sowie der zu den Landesstraf= und Versorganstalten und zur Civilliste gehörigen Gebände, 
welche ihre besondere Bauverwaltung haben — bestehen wie bisher vier Landbauämter, deren 
jedem ein Landbaumeister vorsteht, und von denen das erste und vierte seinen Sitz in Dresden, 
das zweite in Oschatz, das dritte in Zwickau hat. 
2. Hiernächst sind in jedem dieser Landbauämter einzelne Bezirke (Landbauinspectionen) 
ausgeschieden und der unmittelbaren Beaufsichtigung von in denselben stationirten Landbau-- 
inspectoren übertragen worden, welche zwar der Aufsicht des Landbaumeisters unterstehen, aber 
im Uebrigen die gleiche Function, wie die Landbaumeister, zu versehen haben, dergestalt, daß 
alle Anträge auf bauliche Herstellungen in den Bezirken dieser Landbauinspectoren an diese zu 
richten und ebenso alle Vernehmungen der Behörden in den bezüglichen Bauangelegenheiten 
nicht mit den Landbauämtern, sondern unmittelbar mit dem betreffenden Landbauinspector zu 
erfolgen haben. 
Solcher Landbauinspectionen bestehen fünf, und zwar zu Freiberg, Leipzig, Chemnitz, 
Annaberg und Budissin, von welchen jedoch die letztere erst zu einem späteren, seiner Zeit 
bekannt zu machenden Zeitpunkte in das Leben treten wird. 
3. Die Abgrenzung der Bezirke ist folgendermaaßen bestimmt worden: 
A. 
  
Das erste Landbauamt 
(Sitz des Landbaumeisters: Dresden) 
umfaßt 
a) die Stadt Dresden, 
b) von der Amtshauptmannschaft Dresden die Gerichtsämter: Dresden, Döhlen, Wils- 
druff und Dippoldiswalde, 
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