Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 512 ) 
Anmerkungen: 
1) Sind an einem Orte mehrere Staatsgebäudecomplexe vorhanden, so bleibt der 
Obrigkeit überlassen, darüber nach den vorgeschriebenen Colonnen ein besonderes specielles Ver- 
zeichniß anzufertigen und auf Grund desselben in der Einrechnung nur den Gesammtbetrag 
der Beiträge jeder Gattung und der Summe der Einheiten ohne Angabe der Catasternummern 
aufzunehmen. 
2) Die Orte sind in derjenigen Ordnung aufzuführen, wie solche im Hauptbrandver- 
sicherungscataster auf einander folgen. 
3) Die Einnehmergebühren sind blos von der Baareinnahme jeden Orts, nicht aber 
von den Beiträgen für Staatsgebäude, den abgeschriebenen und den in Rückstand verbliebenen 
Beiträgen zu berechnen. 
4) Die Beiträge zur Feuerlöschgeräthecasse werden von den baar eingegangenen und 
den für Staatsgebäude der Brandversicherungscasse in Zurechnung gebrachten Beiträgen 
gewährt. 
5) Ueber die von den Oberlausitzer Ortschaften zu erhebenden Schuldentilgungsbeiträge 
ist besondere Einrechnung anzufertigen und sich hierzu des in der nach § 64 der Ausführungs- 
verordnung zu erlassenden Bekanntmachung vorzuschreibenden Formulars zu bedienen.
	        
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