Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Sächsische Staatspapiere vorgeschrieben ist, so daß die Partialobligationen wie Königlich Säch— 
sische Staatsschuldscheine, Talons und Coupons der Partialobligationen aber wie die der Kö— 
niglich Sächsischen Staatspapiere behandelt werden. 
Es tritt jedoch statt der für Staatspapiere im Rescripte vom 6ten October 1824 vor- 
geschriebenen zehnjährigen Verjährungsfrist hinsichtlich der Partialobligationen schon eine vier- 
jährige ein. 
Nach Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiv- 
erkenntnisses findet die Anfertigung neuer Documente Statt. 
88. 2c. 2c. 
Die Coupons verjähren nach Ablauf von vier Jahren, vom jedesmaligen Zahlungster- 
mine an gerechnet. Wenn wegen untergegangener oder abhanden gekommener Talons und 
Coupons ein Mortificationsverfahren stattgefunden hat, so verfallen diejenigen, bei Eintritt der 
Rechtskraft schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der Coupons vor beendig- 
tem Mortificationsverfahren nicht verausgabt werden konnten, wenn sie innerhalb eines Jahres, 
von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden, der Ge- 
sellschaft. 
2. 2. 
80)0) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Schneeberg; 
vom 18ten Juli 1862. 
  
Noachdem Seine Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 14 und 31 
sub b der Statuten des Vorschußvereins zu Schneeberg enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu 
ertheilen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten, 
jedoch ausschließlich der Beilagen, mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben 
allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist- gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 18ten Juli 1862. 
S Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
Demuth.
	        
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