Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 528 ) 
unter Vollziehung durch die Vorstände beider Ministerien und Beidruckung der Ministerial- 
siegel ausgefertigt worden. 
Dresden, den 30sten August 1862. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
Für den Minister: —- 
G Dr. Weinlig. 6 Dr. von Behr. 
Nachtrag 
zu dem Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins im Königreiche 
Sachsen. 
IX. 
Zu § 43, welcher also lautet: 
„Wenn Gebäude, auf welche sich das Pfandrecht des Vereins erstreckt, einstürzen, 
abbrennen, abgebrochen oder zerstört werden, so hat der Vorstand des Vereins zu deren 
Wiederaufbaue dem Eigenthümer derselben eine angemessene Frist zu setzen, dafern er 
sich nicht davon überzeugt, daß der Werth des betroffenen Gebäudes im Verhältnisse 
zum Pfandgrundstücke und dessen Werthe so unbedentend ist, daß aus seinem Wegfalle 
eine Gefährdung der Interessen des Vereins offenbar nicht entstehen könne. Wird 
der Wiederaufbau verlangt, erfolgt aber nicht, oder in einer solchen Weise, daß der 
Werth des neuen Gebäudes den des früheren nicht erreicht, so hat der Vorstand im 
ersteren Falle den gesammten Betrag, im letzteren den Minderbetrag des Bruttohypo- 
thekenwerths von dem fraglichen Gebäude zu kündigen und einzuziehen; 
Nachtrag: in beiden Fällen aber auch das Recht, nach Befinden, die Kündigung auf den 
Betrag der ganzen Hypothek zu erstrecken. 
Leipzig, den 5ten August 1862. 
Erbländischer ritterschaftlicher Creditverein im Königreiche Sachsen. 
Friedrich Freiherr von Friesen. 
Dr. Alerander Otto Kormann, Spyndicus. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.