Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 529 ) 
82) Verordnung, 
die Ueberweisung des Amtsbezirks Scheibenberg an die Amtshauptmannschaft 
zu Annaberg betreffend; 
vom 4ten September 1862. 
Nezem mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern beziehendlich im 
Einverständnisse mit dem Finanzministerium beschlossen worden ist, den Amtsbezirk Scheiben- 
berg vom Monate October dieses Jahres an dem Bezirke der Amtshauptmannschaft zu Zwickau 
zu entnehmen und dem Bezirke der Amtshauptmannschaft zu Annaberg zuzuweisen, dabei je- 
doch die Bestimmung zu treffen, daß der genannte Amtsbezirk in Bezug auf das Straßenbau- 
wesen bis auf Weiteres noch als Zubehör des oberen Straßenbauverwaltungsbezirks in der 
Amtshauptmannschaft zu Zwickau zu betrachten ist, so wird solches mit dem Bemerken andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch die beregte Veränderung der Bezirkseintheilung 
zwar die Zubehörigkeit des Amtsbezirks Scheibenberg zum #. Medizinalbezirke für jetzt nicht 
berührt wird, derselbe jedoch gleichzeitig aus dem Veterinärpolizeibezirke der Amtshauptmann- 
schaft in Zwickau ausscheidet und dem Veterinärpolizeibezirke der Amtshauptmannschaft zu 
Annaberg zuwächst. 
Dresden, den 4Aten September 1862. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. Schmiedel. 
83) Deeret 
wegen Genehmigung einer öffentlichen Anleihe des Niederwürschnitz-Kirchberger 
Steinkohlenactienvereins; 
vom oIten September 1862. 
Des Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe von 120,000 Thalern, 
welche der Niederwürschnitz-Kirchberger Steinkohlenactienverein zu Abstoßung von Schulden 
und zu Herstellung eines zweiten Schachtes durch Ausgabe von 1200 auf den Inhaber lau- 
tender und mit 5 Procent verzinslicher Prioritätsschuldscheine zu 100 Thaler nach Maaßgabe 
der vorgelegten Entwürfe der Hauptschuldverschreibung und der Prioritätsschuldscheine sammt 
Talon, Coupons und Tilgungsplan aufzunehmen beschlossen hat, die nachgesuchte Genehmig- 
ung ertheilt. 
Auch haben Seine Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums dem genannten 
Actienvereine die in pet. 3 und 6 der Hauptschuldverschreibung enthaltenen Rechtsvergünstig- 
ungen zu bewilligen Allergnädigst geruht. 
 
	        
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