Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(530 ) 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den Aten September 1862. 
G Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. Demnth. 
Hauptschuldverschreibung. 
20. 2. 
& 3 Die Verpflichtung des Steinkohlenactienvereins, Zinsscheine einzulösen, erlischt, 
wenn die Zahlung nicht innerhalb dreier Jahre, vom Verfalltage an gerechnet, erhoben wird. 
Ist innerhalb dreier Jahre ein Mortificationsverfahren (s. § 6) eingeleitet und zur Kenntniß 
des Directoriums gebracht worden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiv- 
erkenntnisses schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der betreffenden Docu- 
mente vor erledigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, 
wenn sie innerhalb eines Jahres, von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben 
werden. 
Durch Ablauf dieser 3-, bezüglich einjährigen Verjährungsfrist erlöschen alle Zinsansprüche 
an die Gesellschaft. 
20. 20. 
6 6. Wegen untergegangener oder ihren Inhabern abhanden gekommener Schuldscheine 
und Zinscoupons können die Betheiligten auf ihre Kosten das für die Mortification König- 
lich Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (II. C. A. C. II. 
Seite 901) und in der Verordnung vom 6ten October 182 4 (Gesetzsammlung desselben Jah- 
res, Seite 195) vorgeschriebene Edictalverfahren, wobei hinsichtlich der Verjährung der Capitals- 
verschreibungen und Zinsdocumente die dort bezüglich auf 10 und 3 Jahre festgesetzte Verjähr- 
ungszeit Platz ergreift, bei dem Königlichen Gerichtsamte Stollberg beantragen, und haben, nach 
Beibringung der demgemäß rechtskräftig erfolgten Präclusion, von dem Directorium, welches die 
Mortification gleichfalls auf Kosten der Betheiligten öffentlich bekannt macht, für jeden verlorenen 
einen neuen Schuldschein gleicher Nummer, mit der Bezeichnung Litt. B. oder, im Falle erfolgter 
Ausloosung, das Capital, in jedem Falle auch die Auszahlung der verfallenen Zinsen, soweit 
dieselben nicht nach §& 3 bereits verjährt sind, zu erhalten. 
2C. 2.
	        
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