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MÆ 84) Verordnung,
die zu Ertheilung von Concessionen der in § 8, 1 des Gewerbegesetzes vom lbten
October 1861 gedachten Art zuständigen Behörden betreffend;
vom 13ten September 1862.
E- sind neuerdings Zweifel darüber entstanden, ob die Ertheilung der Concessionen zu den in
8 8 unter 1 des Gewerbegesetzes vom 15ten October 1861 genannten Concessionsgewerben
an solchen Orten, an welchen die Gewerbepolizeibehörde nicht zugleich Sicherheits- und Preß-
polizeibehörde ist, der die Gewerbeaufsicht am Orte führenden Obrigkeit oder vielmehr und
zwar mit Rücksicht darauf, daß die fraglichen Concessionen nach ausdrücklicher Vorschrift der
Ausführungsverordnung zum Gewerbegesetze 8 11 fortan lediglich von dem preßpolizeilichen
Standpunkte aus behandelt werden sollen, der Sicherheits- und Preßpolizeibehörde zustehen.
Zu Erledigung dieser Zweifel und Herbeiführung eines übereinstimmenden Verfahrens
nimmt das Ministerium des Innern Veranlassung, bemerklich zu machen, daß durch die an—
gezogene Bestimmung der Ausführungsverordnung an den in der fraglichen Beziehung bis da—
hin gültig gewesenen Competenzbestimmungen nichts hat geändert werden sollen. Wie es
daher, anlangend das Gewerbe eines Buch- und Kunsthändlers, Antiquars, Buch- und Stein—
druckers, Verkäufers von Zeitschriften, Flugschriften und bildlichen Darstellungen bei § 3 der
Verordnung vom 30sten Januar 1855, die Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 6ten
Juli 1854 betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 28) be-
wendet, wonach die Concessionsertheilung zum Betriebe jener Gewerbe der die Gewerbe-
aufsicht am Orte führenden Obrigkeit, nach vorgängiger Vernehmung mit
der betreffenden Preßpolizeibehörde, zusteht, so gehört dagegen die Concessions=
ertheilung zu Haltung einer Leihbibliothek oder eines Lesecabinets, sowie die Erlaubnißertheilung
zum Sammeln von Subscribenten auf Preßerzeugnisse und zum Colportiren von solchen, in
Gemäßheit § 24 des Preßgesetzes vom 1 4ten März 1851 und §8 1 und 16 der Ausführ-
ungsverordnung dazu vom 15ten März 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1851, Seite 67 und 71 fg.) auch ferner zum Ressort der Preßpolizeibehörden.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 1 3ten September 1 862.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter. Lehmann.