Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 532 ) 
& 85) Bekanntmachung, . 
die Primogeniturordnung des Fürsten Otto Victor von Schönburg betreffend; 
vom 25sten September 1862. 
Wermäge des den Fürsten und Grafen Herren von Schönburg laut Abschnitt VII, §& 6 des 
Erläuterungsrecesses vom Aten October 1835 (Seite 627 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes 1835) zustehenden Befugnisses, über ihre Güter= und Familienverhältnisse, nament- 
lich auch in Bezug auf Succession und Unveräußerlichkeit, verbindliche Verfügungen zu treffen, 
hat Herr Otto Victor Fürst, Herr von Schönburg schon im Jahre 1834 ein Familienfidei- 
commiß an seinen Gütern gestiftet und ist die darüber von ihm verfaßte Primogeniturordnung 
vom 1 2ten April 1834 unter dem ten Juni 1834 mit landes= und lehnsherrlicher Be- 
stätigung und Consens versehen, nach der Zeit aber von ihm in verschiedenen Punkten geändert 
worden und an deren Stelle eine neue Primogeniturordnung vom 23sten Jannar 1854 ge- 
treten, welche ebenfalls besage Decrets vom 1 Iten April 185 4 Allerhöchste Bestätigung er- 
langt hat. Insoweit diese Primogeniturordnung vom 23sten Jannar 1854, gleich der 
früheren vom 1 2ten April 1834, mehrfache specielle Anordnungen enthält, welche auch dritte, 
nicht zur Familie des Fideicommißstifters gehörende Personen berühren, war eine öffentliche 
Bekanntmachung solcher Anordnungen für angemessen und beziehendlich für nothwendig zu 
achten, und es hat sich auch der Fideicommißstifter ausdrücklich dessen beschieden, daß sothane 
öffentliche Bekanntmachung nach seinem Tode zu erfolgen habe. Nachdem nun im Jahre 
1859 Herr Otto Victor Fürst, Herr von Schönburg mit Tode abgegangen und sein ältester 
Sohn, Herr Otto Friedrich Fürst, Herr von Schönburg, in Gemäßheit der Stiftung zum 
Besitze des Primogeniturfideicommisses gelangt ist, so werden mit Allerhöchster Genehmigung 
die unter dem angegebenen Gesichtspunkte aufzufassenden Bestimmungen der Primogeniturord- 
nung des Fürsten Otto Victor von Schönburg nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Zum näheren Verständnisse ist zunächst Folgendes zu bemerken: 
a. 
Zum Primogeniturfideicommisse gehören nach den im J. Abschnitte der Primogeniturordnung 
enthaltenen näheren Bestimmungen folgende Besitzungen des verstorbenen Fürsten Otto Victor 
von Schönburg: 
die Herrschaft Waldenburg, 
die Herrschaft Lichtenstein, 
das Gut Streitwald, 
die Herrschaft Remse, 
das Rittergut Callenberg, 
das Rittergut Oelsnitz,
	        
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