(533)
die den Dingstuhl Tirschheim bildenden Dörfer Tirschheim und Reichenbach nebst
Antheilen der Dörfer Wickersdorf und Schwaben,
das Rittergut Ziegelheim,
das Rittergut Abteioberlungwitz,
ein Theil des Dorfes Mühlau,
Alles, was innerhalb des Bezirks der vorgenannten Herrschaften, Güter, Dörfer und
Dorfantheile der Fideicommißstifter an Grundstücken besessen und hinterlassen hat.
Ferner sind Bestandtheil des Primogeniturfideicommisses
die von dem Fideicommißstifter erkauften und mit Allerhöchster Genehmigung dazu
geschlagenen Rittergüter Belgershain, Köhra, Baalsdorf und Hirschfeld.
Nicht minder hat der Fideicommißstifter in § 6 der Primogeniturordnung unter c und d
seine Sammlungen von Büchern, Manuseripten, Karten, Gemälden und anderen Kunstgegen-
ständen, Waffen, Münzen, Naturalien, sowie gewisse weibliche Schmucksachen dem Primogeni-
turfideicommisse einverleibt.
b.
Zur Nachfolge in das Primogeniturfideicommiß sind die Nachkommen des Stifters, zu—
nächst die männlichen Nachkommen, nach dem Rechte der Erstgeburt dergestalt berufen, daß
allezeit nur Einer zur Succession und zum Besitze des Fideicommisses gelangen kann.
Dieses vorausgeschickt, sind als solche Bestimmungen der Primogeniturordnung, welche
auch dritte, nicht zur Familie des Fideicommißstifters gehörende Personen angehen und aus
diesem Grunde zur öffentlichen Bekanntmachung geeignet erscheinen, folgende hervorzuheben:
J.
Dem jedesmaligen Inhaber des Fideicommisses soll gestattet sein, in gewisser Maaße
über die Substanz des Fideicommisses zu verfügen. In 88 26, 27 der Primogeniturord—
nung ist hierüber bestimmt, wie folgt:
826.
Mit Beistimmung der zwei nächsten Fideicommißanwärter und Bestätigung der Fidei—
commißbehörde, übrigens aber unter Beobachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten sollen von dem
Fideicommißinhaber folgende, auch für seine Nachfolger im Genusse des Fideicommisses ver-
bindliche Handlungen (ohne daß es also der Einwilligung der übrigen Fideicommißinteressenten
zu ihrer Gültigkeit bedarf) vorgenommen werden können, nämlich
a.
der Umtausch oder die Veräußerung einzelner Gutsparzellen, wenn dafür nicht minder günstig
gelegenes anderes Grundeigenthum von mindestens gleichem Werthe wirklich erworben und
mit dem Fideicommisse vereinigt wird.
Bei der Vertauschung von Grundeigenthum, behufs der Regulirung und beziehendlich
1862. 74