Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Geradlegung von Grenzen, Wegen und Gewässern, wenn das zu diesem Behufe abzutretende 
Terrain nach der Steuerschätzung nicht über Fünfhundert Thaler werth ist, soll es der Zu— 
stimmung der Fideicommißaufsichtsbehörde nicht erst bedürfen, ohne daß damit die gesetzliche 
Concurrenz der Lehns- und Hypothekenbehörde ausgeschlossen sein soll; 
b. 
die Abtretung oder Veräußerung von mit dem Besitze der Fideicommißgüter verbundenen poli- 
tischen oder Ehrenrechten; 
c. 
die Uebernahme einer neuen Leistung auf die Fideicommißgüter, wenn dadurch ein mindestens 
gleich großer und bleibender Vortheil für die Fideicommißgüter erlangt wird. 
827. 
Mit Zustimmung der zwei nächsten Fideicommißanwärter, ohne daß, wenn es nicht gesetz— 
lich erforderlich, es erst der Bestätigung der Fideicommißbehörde bedarf, sind folgende Hand- 
lungen zulässig: 
a. 
die Veräußerung einzelner von den §& 6 unter c und d gedachten beweglichen Gegenständen, 
wenn das dafür Erlangte zur Erwerbung anderer zu den betreffenden Sammlungen passender 
Gegenstände von nicht minderem Werthe verwendet und diese den gedachten Sammlungen 
einverleibt werden, folglich an die Stelle jener treten; 
b. 
die Einziehung, Ausleihung und Uebertragung von Capitalien, Rentenbriefen oder Geldent- 
schädigungen, welche für abgelöste oder sonst veräußerte Rechte oder Gegenstände der Fidei- 
commißbesitzungen erlangt worden, und anderer Fideicommißcapitalien, sowie deren Anleg- 
ungen in der § 5 unter a gedachten Weise; 
C. 
der Abbruch von über Eintausend Thaler Werth habenden Gebäuden, an deren Stelle andere 
nicht errichtet werden sollen. Andere mit Gebäuden vorzunehmende Veränderungen, als die 
vorangegebenen, wenn dabei nur sonst den Bestimmungen dieser Urkunde nicht entgegen ge- 
handelt wird, sind sonst an keine Beschränkung gebunden; 
d. 
die Abschließung von Vergleichen oder Vornahme sonstiger Handlungen, wodurch in Folge 
darüber bestandener gerichtlicher oder außergerichtlicher Differenzen einem streitigen Bestand— 
theile des Fideicommisses entsagt, oder eine streitige auf die Fideicommißnachfolger übergehende 
Verbindlichkeit desselben übernommen oder anerkannt wird, wenn die hierdurch verhangene 
Schwächung des Fideicommisses durch eine, dem Streitgegenstande angemessene Geldentschädig— 
ung — welche aus den Fideicommißeinkünften zu leisten ist — nicht abgewendet werden 
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