Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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kann und solche Gründe für die fragliche Handlung sprechen, daß anzunehmen ist, es würde, 
wenn Unmündige dabei betheiligt wären, die obervormundschaftliche Genehmigung nicht ver- 
sagt werden. Sollte der Streitgegenstand schätzbar sein, und keinen höheren Werth haben, 
als in Capital angeschlagen von Zweihundert Thalern und in Rente von jährlich acht Thalern, 
so bedarf es zu einem desfallsigen Vergleiche oder einer sonstigen Handlung, um sie für die 
Fideicommißnachfolger verbindlich zu machen, auch der Zustimmung der zwei nächsten Anwär- 
ter und der Fideicommißbehörde nicht. " 
Unter den zwei nächsten Fideicommißanwärtern aber sind nach § 35 der Primogenitur- 
ordnung zu verstehen: 
die dem jeweiligen Fideicommißinhaber nach der festgesetzten Successionsordnung in 
der Nachfolge des Fideicommißbesitzes am Nächsten stehenden successionsfähigen seiten- 
verwandten männlichen Anwärter, deren successionsfähige Adscendenten sich nicht mehr 
am Leben befinden, oder deren geordnete Vertreter. 
II. 
In Betreff der Aufnahme von Darlehnen, um damit bereits bestehende Schulden des 
Fideicommisses zu tilgen, sowie über die Aufnahme neuer Schulden enthält die Primogenitur-= 
ordnung in §§ 20 bis 23 folgende Bestimmungen: 
20. 
Bei Aufnahme von Darlehnen, um damit bereits bestehende Substanz= oder Revenüen- 
schulden von gleicher Höhe zu tilgen, ist der Fideicommißinhaber nur dann an die Einwillig- 
ung der zwei nächsten Anwärter gebunden, wenn bei dergleichen Darlehnen lästigere Beding- 
ungen, als wie solche früher Statt hatten, zugestanden werden sollen. 
Auch darf die geordnete Schuldentilgung hierunter nicht leiden, diese muß vielmehr ihren 
ungehinderten und bestimmten Fortgang nehmen. 
821. 
Neue Schulden, welche eine Veräußerung von Fideicommißbestandtheilen herbeiführen 
können, dürfen überhaupt und in keinem Falle aufgenommen werden. Andere Schulden, 
welche dieses nicht herbeiführen, dürfen, außer in dem § 20 gedachten Falle, ausnahmsweise 
nur in den nachfolgend ausdrücklich erwähnten Fällen (§ 21 a, b, § 23) und nicht anders, 
als nachstehend bestimmt ist und unter den dabei angegebenen Beschränkungen, dann aber mit 
dem Erfolge, daß alle Fideicommißfolger die dießfalls in Gemäßheit der Bestimmungen gegen- 
wärtiger Verordnungen dem Fideicommisse auferlegten Verpflichtungen aus dessen Nutzungen 
zu erfüllen haben, aufgenommen werden. 
Es können nämlich, was zuvörderst die Arten von Schulden anlangt, diese entweder blos 
gegen Handschrift und mit der vorgedachten Verpflichtung, die Schulden aus den Nutzungen 
des Fideicommisses zu verzinsen und zurückzuzahlen, aufgenommen werden, oder es kann ihnen 
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