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auch an allen oder einzelnen der unter dem Fideicommisse begriffenen Lehngüter ein unvollkom-
menes Pfandrecht nach den Bestimmungen der §§# 5 bis 11 des Mandates vom 4ten Juni
1829,. einige Bestimmungen über das Pfandrecht an unbeweglichen Sachen enthaltend, und
35 des Gesetzes vom 6ten November 1843, das Hppothekenwesen betreffend, dann ein-
geräumt werden, wenn die betreffenden Gläubiger sich ausdrücklich verpflichtet haben, wegen
ihrer Forderungen auch dann, wenn bei der betreffenden Besitzung Erbverwandlung eingetreten,
nur an die Früchte, nie aber an die Substanz derselben sich halten und, im Nichtbefriedigungs-
falle, nur auf Segquestration, nie aber auf Subhastation antragen zu wollen und diese Be-
schränkung der Rechte der betreffenden Gläubiger, neben der Schuld, auf dem betreffenden
Folium im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen wird, auch sonst einem derartigen Ein-
trage ein rechtlich begründetes Hinderniß nicht entgegensteht.
Dafern aber die Einräumung eines nach den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen
begründeten Pfandrechts dadurch, daß die Fideicommißgüter allodificirt (S 17) oder gedachte
gesetzliche Bestimmungen aufgehoben oder verändert würden, unstatthaft werden sollte, so soll
solchenfalls die hypothekarische Eintragung (§ 29 des Gesetzes vom 6ten November 1843)
auf eine oder mehrere der unter dem Fideicommisse befindlichen Besitzungen nur dann, dafern,
und nicht anders stattfinden und von dem Fideicommißinhaber bewilligt werden können, als
wenn nicht nur, nach der von einem der zwei nächsten Fideicommißanwärtern bestätigten Ver-
sicherung desselben, das erforderliche Darlehn zu demselben Zinsfuße wie mit Hypothek nicht
ohne HOypothek zu erlangen sein würde, sondern anch die betreffenden Gläubiger sich ausdrück-
lich verpflichtet haben, sich wegen ihrer Forderungen nur an die Früchte der betreffenden Be-
sitzungen, nie aber an die Substanz derselben zu halten, im Nichtbefriedigungsfalle also nur
auf Sequestration, nie aber auf Subhastation anzutragen und daß diese Beschränkung der
Rechte der betreffenden Gläubiger neben der Schuld auf dem betreffenden Folium des Grund=
und HOypothekenbuchs mit eingetragen wird, auch sonst einer derartigen Eintragung kein recht-
lich begründetes Hinderniß entgegensteht.
Es wird aber auch die Aufnahme von Fideicommißschulden außer da, wo solches sonst in
gegenwärtiger Urkunde unter besonderen Bedingungen ausdrücklich nachgelassen (§ 23), nur in
folgenden Fällen gestattet, nämlich:
a.
wenn und sofern sie zur Bezahlung des für die etwaige Allodification der unter dem Fidei-
commisse befindlichen Lehngüter zu entrichtenden Capitals (6& 17) nothwendig sind und
b.
wenn an den zum Fideicommisse gehörigen Gebäuden und Grundstücken, dem Inventarium oder
einzelnen Rubriken desselben durch Krieg, Brand, Wasserfluthen oder andere, von dem Fidei-
commißinhaber, oder von denen, die er zu vertreten pflichtig, nicht verschuldete Unglücksfälle ein
solcher Schaden entstanden ist, daß solcher, zu Geld angeschlagen, nach Abzug der etwaigen