Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Versicherungsentschädigungen, mehr als Zwanzig Tausend Thaler beträgt, jedoch in die- 
sem Falle b nur insoweit, als diese Summe überstiegen wird, und der dieselbe übersteigende 
Betrag zur Wiederherstellung und Ergänzung des Beschädigten noch erforderlich ist. 
In beiderlei Fällen dürfen aber die hiernach entstehenden Schulden weder einzeln, noch 
zusammen, noch mit anderen dergleichen Schulden die § 23 geordnete Consensualsumme über- 
steigen. 
22. 
Zu Aufnahme eines solchen Anlehens ist die Zustimmung der zwei nächsten Anwärter 
erforderlich, welche sie aber bei dem nach dem Erachten der Grund= und Hypothekenbehörde, 
vor welche der größte und ansehnlichste Theil des Fideicommisses gehört, erwiesenen oder sonst 
außer Zweifel beruhenden Vorhandensein der § 21 aufgestellten Erfordernisse und Bedingungen 
weder verweigern, noch an solche Bedingungen knüpfen dürfen, welche in gegenwärtiger Urkunde 
und dem Zwecke des Anlehens und dessen Sicherstellung nicht begründet sind. 
23. 
Wenn außer den Fällen § 21 zu wesentlich nützlichen Verbesserungen des Fideicommisses, 
oder aus anderen das Beste meiner Nachkommen bezweckenden Gründen Capitalien mit der 
Wirkung, auch die künftigen Besitzer zu Abführung der davon in ihre Besitzzeit fallenden Rück- 
zahlungstermine und deren Verzinsung zu verbinden, auf das Fideicommiß ausgenommen wer- 
den sollen, so kann dieß nur geschehen, wenn zuvor sämmtliche, zu dieser Zeit lebende, in der 
Befähigung zur Ausübung anwartschaftlicher Befugnisse (vergl. § 35 b) nicht beschränkte 
männliche Fideicommißinteressenten darein gewilligt haben, und die ganzen Schulden des 
Fideicommisses, einschließlich der nach gegenwärtiger § 23 aufzunehmenden, zusammen die 
Summe von Zweimal Hundert Tausend Thalern nicht übersteigen. Ueber diese 
Summe hinaus darf das Fideicommiß an seinen Nutzungen nie und unter keinerlei Umständen 
belastet werden. 
III. 
Wegen Unveräußerlichkeit des Fideicommisses bestimmt die Primogeniturordnung in § 29, 
wie folgt: 
Der Fideicommißcomplex soll in seinem in Abschnitt I. angegebenen ganzen Umfange von 
meinen successionsfähigen Nachkommen — unter der Bestimmung der Restitution desselben 
von dem jedesmaligen Inhaber an den, nach den oben über die Nachfolge im Fideicommiß- 
besitze ertheilten Bestimmungen zunächst berufenen Fideicommißnachfolger — als ein beständi- 
ges Familienfideicommiß mit der Eigenschaft der Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit stets 
erhalten werden, so daß, insofern und soweit nicht in den vorstehenden Paragraphen des gegen- 
wärtigen Abschnittes, oder sonst in dieser Urkunde ausdrücklich etwas Anderes nachgelassen und 
in den über Ablösungen, Gemeinheitstheilungen, Grundstückszusammenlegungen, Wasserleitun- 
gen, Aufhebung von Zwangsrechten, sowie über Abtretung von Grundeigenthum zu An-
	        
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