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legung von Wegen, Eisenbahnen und anderen öffentlichen Anlagen ergangenen oder noch er-
gehenden Gesetzen nicht etwas anderes, auch auf das gegenwärtige Familienfideicommiß den
Rechten nach Anzuwendendes verordnet ist, — es möge nun das Nachbemerkte von einem
Fideicommißinhaber oder sonst Jemandem, mit oder ohne Zustimmung der übrigen Fideicom=
mißinteressenten geschehen, — alle unter Lebenden oder auf den Todesfall verfügte Veräußer-
ungen, Theilungen, Zergliederungen, Verschenkungen, Umwandlungen, Verpfändungen, Be-
lastungen mit Schulden oder Dienstbarkeiten und andere Schwächungen des Fideicommisses,
sie mögen die Gesammtheit oder nur einzelne Theile, die Substanz oder die künftigen Revenüen
desselben betreffen, sowie auch jede Aufhebung oder Abänderung der gegenwärtigen Urkunde
(soweit diese selbst nicht ausdrücklich etwas anderes gestattet) von Anfang an nichtig sein und
bleiben sollen und kein künftiger Fideicommißfolger derartige Handlungen seines Vorgängers,
selbst wenn er ein Descendent von Letzterem wäre, zu genehmigen braucht und sich daran zu
binden hat.
IV.
In Beziehung auf Benutzung der Fideicommißgrundstücke durch Verpachtung und Ver-
miethung enthält die Primogeniturordnung in § 30 folgende beschränkende Bestimmungen:
Verpachtungen von Holz und Waldungen sind unerlaubt, wogegen Verpachtungen und
Vermiethungen anderer nutzbarer Bestandtheile des Fideicommißcomplexes zwar, insofern dabei
den Vorschriften dieser Urkunde und insonderheit denen dieser Paragraphe nicht zuwider ge-
handelt wird, dem jedesmaligen Fideicommißinhaber unverwehrt sind, dürfen jedoch, wenn die-
selben auch für seine Nachfolger im Besitze des Fideicommisses ohne ihre Zustimmung ver-
pflichtend sein sollen, nicht nur nicht mit Uebernahme von Verbindlichkeiten für den Verpachter
beziehendlich Vermiether, welche die Natur eines solchen Geschäfts nicht mit sich bringt, ver-
bunden sein und die alljährlichen Leistungen des Pachters oder Abmiethers nicht so gestellt sein,
daß solche, zu Geld angeschlagen, weniger als die Hälfte desjenigen betragen, was nach dem
Ermessen Sachverständiger bei gehöriger Bewirthschaftung an Nutzen für den verpachteten oder
vermietheten Gegenstand erlangt werden könnte, sondern auch in ihrer Dauer vom Tage des
Abschlusses des betreffenden Contracts an gerechnet den Zeitraum von Sechszehn Jahren nicht
übersteigen, es wäre denn, daß die in Pacht auszuthuenden Gegenstände solche einzelne Par-
zellen oder Pertinentien beträfen, welche entweder wegen ihrer Entfernung von keinem der Vor-
werke aus ohne Schwierigkeit bewirthschaftet werden könnten, oder wegen ihrer Geringfügigkeit
ohne merkbaren Einfluß auf den Ertrag der betreffenden Besitzungen und zur Aufführung von
Gebäuden oder sonst einem Zwecke, der eine längere Pachtzeit, als vorangegeben, schlechterdings
erheischt, bestimmt wären, als in welchen letzteren Fällen mit Zustimmung der zwei nächsten
Fideicommißanwärter auch selbst eine längere denn sechszehnjährige, jedoch den Zeitraum von
Einhundert Jahren von Zeit des abgeschlossenen Contractes an gerechnet, keinen Falls über-
schreitende Pacht= oder Miethzeit gestattet sein soll.