(539 )
Sowie übrigens ein, zum Nachtheile des Fideicommißnachfolgers erfolgender Vorausbezug
von Früchten des Fideicommisses, bevor solche beziehendlich einbringlich und gefällig sind (Vor—
griff) als eine Schwächung der zukünftigen Einkünfte des Fideicommisses unzulässig ist, so
sollen auch Pächter oder Miether zu Vorauszahlung des Pachtschillings oder des sonst für
die Benutzung des in Pacht oder Miethe gegebenen Gegenstandes Bedungenen, wenigstens
nicht über den Betrag dessen, was davon auf den vierten Theil eines Pachtjahres fällt, pflichtig
gemacht werden.
V.
Nach Anordnung des Fideicommißstifters sollen Geschwistern und beziehendlich Vaters-
geschwistern eines Fideicommißfolgers gewisse Alimentengelder aus den Nutzungen des Fidei-
commisses gewährt werden. Hinsichtlich dieser Alimente ist in 6 59 der Primogeniturord-
nung Folgendes festgesetzt:
Der Fideicommißinhaber wird von mir weder verpflichtet noch berechtigt, die Alimente
an andere Personen, als an den betreffenden Alimentenberechtigten selbst, oder diejenigen,
welche sie vermöge Vollmacht von ihm oder in dessen gesetzlicher Alters= oder Zustandsvormund-
schaft für dessen Rechnung zu erheben haben, auszuzahlen, und der Anspruch auf die beziehend-
lichen Alimente wird — dem Zwecke der Alimentenbewilligung gemäß — in Ansehung der-
jenigen, für welche sie bestimmt sind, hiermit noch an die ausdrückliche Bedingung geknüpft,
daß jeder nach den vorhergehenden Paragraphen zum Bezuge von Alimenten Berechtigte nicht
vor deren Empfangnahme über solche verfügt, namentlich sie nicht cedirt, verpfändet, oder
solche Handlungen, die Arrestbelegung oder Verkümmerung den Rechten nach nach sich ziehen
könnten — welcher Fall jedoch nur dann, wenn Arrestbelegung oder Verkümmerung wirklich
beantragt und verfügt worden, als vorhanden angenommen werden soll — vorgenommen habe,
so daß also, wenn einer dieser Contraventionsfälle eingetreten sein sollte, dessen sonst bestehen-
der rechtlicher Anspruch auf den fraglichen Alimentenbetrag, soweit darüber in der vorbemerk-
ten Weise verfügt oder solcher mit Arrest belegt oder verkümmert worden, als nicht eingetreten
zu betrachten ist, und somit auch von Gläubigern an die Alimente sich nicht gehalten werden
kann. Dem Fideicommißinhaber bleibt jedoch selbstverständlich anheimgestellt, einen so recht-
lich verwirkten Alimentenbetrag an den betreffenden Alimentenberechtigten als ein Geschenk
verabfolgen zu lassen.
Auch sollen nach § 60 der Primogeniturordnung, und wie bereits in der früheren Primo-
geniturordnung vom 1 2ten April 1834 bestimmt war, dergleichen Alimentenforderungen,
unbeschadet der Rechte etwaiger hypothekarischer Gläubiger, aus den nach Bestreitung der Ad-
ministrationskosten und der Abgaben verbleibenden bereitesten Nutzungen der Fideicommißgüter
gewährt werden und vor allen anderen etwa stattfindenden Forderungen an den Fideicommiß-
inhaber, insoweit solche überhaupt aus den Einkünften jener Güter zu befriedigen sind, den