Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(539 ) 
Sowie übrigens ein, zum Nachtheile des Fideicommißnachfolgers erfolgender Vorausbezug 
von Früchten des Fideicommisses, bevor solche beziehendlich einbringlich und gefällig sind (Vor— 
griff) als eine Schwächung der zukünftigen Einkünfte des Fideicommisses unzulässig ist, so 
sollen auch Pächter oder Miether zu Vorauszahlung des Pachtschillings oder des sonst für 
die Benutzung des in Pacht oder Miethe gegebenen Gegenstandes Bedungenen, wenigstens 
nicht über den Betrag dessen, was davon auf den vierten Theil eines Pachtjahres fällt, pflichtig 
gemacht werden. 
V. 
Nach Anordnung des Fideicommißstifters sollen Geschwistern und beziehendlich Vaters- 
geschwistern eines Fideicommißfolgers gewisse Alimentengelder aus den Nutzungen des Fidei- 
commisses gewährt werden. Hinsichtlich dieser Alimente ist in 6 59 der Primogeniturord- 
nung Folgendes festgesetzt: 
Der Fideicommißinhaber wird von mir weder verpflichtet noch berechtigt, die Alimente 
an andere Personen, als an den betreffenden Alimentenberechtigten selbst, oder diejenigen, 
welche sie vermöge Vollmacht von ihm oder in dessen gesetzlicher Alters= oder Zustandsvormund- 
schaft für dessen Rechnung zu erheben haben, auszuzahlen, und der Anspruch auf die beziehend- 
lichen Alimente wird — dem Zwecke der Alimentenbewilligung gemäß — in Ansehung der- 
jenigen, für welche sie bestimmt sind, hiermit noch an die ausdrückliche Bedingung geknüpft, 
daß jeder nach den vorhergehenden Paragraphen zum Bezuge von Alimenten Berechtigte nicht 
vor deren Empfangnahme über solche verfügt, namentlich sie nicht cedirt, verpfändet, oder 
solche Handlungen, die Arrestbelegung oder Verkümmerung den Rechten nach nach sich ziehen 
könnten — welcher Fall jedoch nur dann, wenn Arrestbelegung oder Verkümmerung wirklich 
beantragt und verfügt worden, als vorhanden angenommen werden soll — vorgenommen habe, 
so daß also, wenn einer dieser Contraventionsfälle eingetreten sein sollte, dessen sonst bestehen- 
der rechtlicher Anspruch auf den fraglichen Alimentenbetrag, soweit darüber in der vorbemerk- 
ten Weise verfügt oder solcher mit Arrest belegt oder verkümmert worden, als nicht eingetreten 
zu betrachten ist, und somit auch von Gläubigern an die Alimente sich nicht gehalten werden 
kann. Dem Fideicommißinhaber bleibt jedoch selbstverständlich anheimgestellt, einen so recht- 
lich verwirkten Alimentenbetrag an den betreffenden Alimentenberechtigten als ein Geschenk 
verabfolgen zu lassen. 
Auch sollen nach § 60 der Primogeniturordnung, und wie bereits in der früheren Primo- 
geniturordnung vom 1 2ten April 1834 bestimmt war, dergleichen Alimentenforderungen, 
unbeschadet der Rechte etwaiger hypothekarischer Gläubiger, aus den nach Bestreitung der Ad- 
ministrationskosten und der Abgaben verbleibenden bereitesten Nutzungen der Fideicommißgüter 
gewährt werden und vor allen anderen etwa stattfindenden Forderungen an den Fideicommiß- 
inhaber, insoweit solche überhaupt aus den Einkünften jener Güter zu befriedigen sind, den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.