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und Bildungsanstalt mit zu bedienen und dieselbe insoweit als gemeinschaftliche Thierarznei-
schule anzuerkennen, so ist hierüber zwischen den beiderseitigen Regierungen folgende Verein-
barung getroffen worden.
& 1. Den Angehörigen des Großherzogthums Sachsen-Weimar ist der Besuch und die
Benutzung der Thierarzneischule zu Dresden zum Studium der Thierheilkunde und behufs
der Ausbildung als Thierarzt unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen gestattet, wie
den Königlich Sächsischen Angehörigen. Sie können entweder als eigentliche Civileleven
oder als Hospitanten eintreten und genießen auf die Dauer ihres Aufenthalts und Studiums
an der Anstalt unter der §& 3 gedachten Einschränkung mit den Königlich Sächsischen Ange-
hörigen völlig gleiche Rechte, unterliegen aber auch den gleichen Verpflichtungen.
8 2. Diese Gleichstellung findet insbesondere Statt rücksichtlich
a) der Aufnahme und Aufnahmeerfordernisse; jedoch gilt für Angehörige des Groß-
herzogthums das in § 3 a der Gesetze für die Eleven der Königlichen Thierarz-
neischule vom 3Osten Januar 1861 gedachte Zeugniß der Reife nur dann als
hinreichend, wenn dasselbe von dem Großherzoglichen Realgymnasium zu Eisenach
ausgestellt worden ist,
b) der Theilnahme am Unterrichte und an den praktischen Uebungen,
c) der Benutzung der Bibliothek und der übrigen Sammlungen,
d) der Disciplin und der Disciplinargewalt nach Maaßgabe der Anstaltsgesetze,
e)des Wohnens in und außerhalb der Anstalt,
f) der Semestral= und der Abgangsprüfungen, sowie
8) der verschiedenen Abentrichtungen, als der Inscriptionsgebühren (Schulgeld), des
Miethzinses, der Abgangsgebühren.
##3. Bei der Verleihung von Prämien an solche Eleven, welche sich durch Fleiß, Fort-
schritte und sittliches Verhalten besonders auszeichnen, werden Eleven aus dem Großherzog-
thume Sachsen-Weimar nur insoweit betheiligt, als die zur Anschaffung der zu derartigen
Prämien bestimmten Bücher oder chirurgischen Instrumente erforderlichen Geldmittel von der
Großherzoglichen Regierung bewilligt worden sind.
Ueber die Verwendung der dießfallsigen Bewilligungen hat die Königliche Commission für
das Veterinärwesen der Großherzoglichen Regierung jedesmal nach Ablauf des Schuljahres
Rechenschaft abzulegen.
# 4. Wenn Eleven des Großherzogthums Sachsen-Weimar zur Abgangs= und Maturi-
tätsprüfung zuzulassen sind, so soll die Großherzogliche Regierung hiervon durch die Königliche
Commission für das Veterinärwesen in Kenntniß gesetzt werden und derselben freigestellt sein,
der Prüfung durch einen dazu Beauftragten beizuwohnen.
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