Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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e) der Benutzung der Bibliothek und der übrigen Sammlungen, 
d) der Disciplin und der Disciplinargewalt nach Maaßgabe der Anstaltsgesetze, 
e) des Wohunens in und außerhalb der Anstalt, 
f) der Semestral- und der Abgangsprüfungen, sowie 
g) der verschiedenen Abentrichtungen, als der Inscriptionsgebühren (Schulgeld), des 
Miethzinses, der Abgangsgebühren. 
83. Bei der Verleihung von Prämien an solche Eleven, welche sich durch Fleiß, Fort- 
schritte und sittliches Verhalten besonders auszeichnen, werden Eleven aus den Herzogthümern 
Sachsen-Coburg und Gotha nur insoweit betheiligt, als die zur Anschaffung der zu derartigen 
Prämien bestimmten Bücher oder chirurgischen Instrumente erforderlichen Geldmittel von der 
Herzoglichen Regierung bewilligt worden sind. 
Ueber die Bewilligungen solcher Prämien an Angehörige der Herzogthümer Coburg und 
Gotha hat die Königliche Commission für das Veterinärwesen der Herzoglichen Regierung 
jedesmal nach Ablauf des Schuljahres Recheuschaft abzulegen. 
& 4. Wenn Eleven der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha zur Abgangs= und 
Maturitätsprüfung zuzulassen sind, so soll die Herzogliche Regierung hiervon durch die König- 
liche Commission für das Veterinärwesen in Kenntniß gesetzt werden und derselben freigestellt 
sein, der Prüfung durch einen dazu Beauftragten beizuwohnen. 
5. Die von der Königlichen Commission für das Veterinärwesen in ihrer Eigenschaft 
als Direction der Thierarzneischule nach Maaßgabe § 4 des Gesetzes, die Ausübung der 
Thierheilkunde betreffend, vom Il 4ten December 185 8 auf Grund der vorher bestandenen 
Prüfung für Staatsangehörige der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha ausgestellten 
Legitimationen als Thierarzt erkennt die Herzogliche Regierung für den Bereich der Herzog- 
thümer, jedoch unbeschadet der daselbst bestehenden besonderen Bestimmungen über Niederlassung 
und Ausübung der thierärztlichen Praxis, zum Nachweise der Qualification als Thierarzt für 
gültig und den derartigen Zeugnissen der Herzoglichen competenten Behörden in der Wirkung 
völlig gleichstehend an. 
6. Ueber die Anerkennung dieser Legitimationszeugnisse und deren Gleichstellung mit 
den Zeugnissen der Herzoglichen competenten Behörden wird die Herzogliche Regierung alsbald 
nach Abschluß gegenwärtiger Vereinbarung eine öffentliche Bekanntmachung erlassen, auch wird 
dieselbe ihren Staatsangehörigen, welche sich dem Studium der Thierheilkunde widmen wollen, 
den Besuch der Thierarzneischule zu Dresden besonders empfehlen, desgleichen für die Bekannt- 
werdung der Aufnahmebedingungen und der Anstaltsgesetze die geeignete Sorge tragen. 
& 7. In Ansehung der Aufnahme als Schüler der mit der Thierarzneischule verbunde- 
nen Lehrschmiede und der Unterweisung in der Hufbeschlagskunde werden die Angehörigen der 
Herzogthümer Sachsen- Coburg und Gothe mit den Königlich Sächsischen Angehörigen eben-
	        
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