Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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falls völlig gleichbehandelt, dergestalt, daß, was nach den bestehenden Vorschriften und Ein- 
richtungen für diese gilt, auch auf jene während der Dauer des Lehrcursus, mit Einschluß der 
Abgangsprüfung, Anwendung leidet. 
Da es sich hiernach von selbst versteht, daß die Beschlagschüler aus den Herzogthümern 
Sachsen-Coburg und Gotha alles das zu erfüllen und zu beachten haben, was den Beschlag- 
schülern aus dem Königreiche Sachsen zu erfüllen und zu beachten obliegt, so wird die Herzog- 
liche Regierung Fürsorge dafür treffen, daß das Regulativ, den Besuch der Lehrschmiede bei 
der Königlichen Thierarzneischule betreffend, vom 15ten April 1857, und die etwa künftig 
erscheinenden reglementmäßigen Bestimmungen über die Benutzung der Lehrschmiede, nachdem 
sie der Herzoglichen Regierung mitgetheilt worden, den Betheiligten in den Herzogthümern 
Sachsen-Coburg und Gotha in der geeignet scheinenden Weise bekannt werden. 
&8. Aus gegenwärtiger Uebereinkunft ist für die Herzogliche Regierung weder eine 
Verpflichtung zur antheiligen Unterhaltung der Thierarzneischule oder zur Gewährung eines 
Unterhaltungsbeitrags noch eine Berechtigung zur Theilnahme an der Direction und Beauf- 
sichtigung der Anstalt abzuleiten. 
Die Administration der Letzteren sowohl in finanzieller, als in doctrineller und disciplineller 
Beziehung verbleibt vielmehr nach wie vor der Königlich Sächsischen Regierung allein und in 
der Art, daß hierunter an den bestehenden Verhältnissen durch diese Uebereinkunft nichts 
geändert wird. · 
Dessenungeachtet soll die Herzogliche Regierung von allen neuen, in Betreff der Thier— 
arzneischule getroffenen organischen Einrichtungen Kenntniß erhalten und derselben auch der 
anstatt eines Schulprogramms alljährlich beim Schlusse des Schuljahres erscheinende Bericht 
über das Veterinärwesen und die Thierarzueischule mitgetheilt werden. 
	#.Vorstehende Uebereinkunft tritt mit dem 1sten September 1862 in Wirksamkeit. 
10. Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zunächst auf zwölf Jahre, vom 
1sten September dieses Jahres an gerechnet, festgesetzt. Vom 1 sten September 1873 an 
steht jedem Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß mit dem 1 sten September des 
nächsten Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, die Uebereinkunft 
erlischt. 
Es sollen jedoch die Zöglinge aus den Herzogthümern Coburg und Gotha, welche zu dem 
Zeitpunkte, mit welchem die Uebereinkunft erlischt, ihren Cursus in der Königlichen Thierarznei- 
schule noch nicht beendigt haben, die aus der gegenwärtigen Uebereinkunft hervorgehenden Vor- 
theile, einschließlich der Anerkennung der §& 5 gedachten Legitimationen, theilhaftig bleiben. 
So geschehen Gotha, den 2 6sten Juli 1862. 
Friedrich Wilhelm Just. Rudolph Brückner. 
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