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AMÆ 89) Verordnung,
die Erläuterung einiger Bestimmungen der Verordnungen vom 13ten September
1849 und vom 25sten Juni 1851 betreffend;
vom 27sten September 1862.
Zur Erläuterung und Vervollständigung der Vorschriften #& 3 lit. h, i und k der Verord-
nung vom 1 3ten September 1849, die polizeiliche Beaussichtigung der Dampfkessel betref-
fend (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1849 Seite 242 und 243) und § 5 der
Erläuterungsverordnung vom 25sten Juni 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben
Jahres, Seite 29 5) verordnet das Ministerium des Innern, wie folgt:
& 1. Die Sicherheitsventile an Dampfkesseln und die Ventilsitze müssen aus gutem,
nicht porösem Messing oder Rothguß gefertigt sein.
Die Anwendung von Eisen als Material zu Ventilen und Ventilsitzen, was in neuerer
Zeit der Kostenersparniß halber namentlich bei den Ventilsitzen üblich geworden, beeinträchtigt
die Tüchtigkeit und die sichere Wirksamkeit der Ventile und kann deshalb fernerhin nicht mehr
gestattet werden.
An bereits im Betriebe befindlichen Dampfkesseln sind die etwa vorhandenen Ventile und
Ventilsitze aus Eisen binnen längstens drei Jahren oder schon früher, sobald sich eine Aus-
besserung oder Erneuerung nothwendig macht, mit dergleichen von Messing oder Rothguß zu
vertauschen.
& 2. Nach § 3 lit. k der Verordnung vom 13ten September 1849 soll das mit
jedem Dampfkessel zu verbindende Manometer ein offenes sein. Es ist daher der Zweifel
entstanden, ob und inwieweit die Anwendung der sogenannten Differenzialmanometer mit
Gummiplatten zwischen dem Dampfraume und der Ouccksilbersäule gestattet sei.
Von den offenen, nämlich den einfachen Gefäß= oder Hebermanometern, unterscheiden sich
die Differenzialmanometer wesentlich dadurch, daß bei zu hoher Dampfspannung zwar ein
Ueberfließen des Quecksilbers, nicht aber, wie es bei jenen der Fall ist, auch ein Ausströmen
des Dampfes stattfindet. Nächstdem ist die Richtigkeit ihrer Scala schwerer, als an offenen
Manometern zu controliren, auch macht ihre Construction häufigere Reparaturen nöthig und
eignet sich überhaupt nicht für jedes Etablissement, insbesondere nicht für Dampffessel mit
geringerer Dampfspannung.
In Betracht dessen sollen Differenzialmanometer fernerhin nur bei Dampfkesseln mit
einer Dampfspannung von fünf und mehr Atmosphären (vier und mehr Atmosphären über
den äußeren Luftdruck) in Anwendung kommen dürfen.
Die Beibehaltung der an Dampfkesseln von weniger als fünf Atmosphären Spannung
zur Zeit bereits im Gebrauche befindlichen Differenzialmanometer bleibt so lange nachgelassen,
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