Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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können dergleichen Kessel auch in bewohnten Räumen und Arbeitslocalen aufgestellt werden. 
Die Vorschrift & 3 lit. b der Verordnung vom 1 3ten September 184 9 bleibt bei derartigen 
Kesselanlagen außer Anwendung. 
&# 11. Die Einmauerung des Kessels hat in der Art zu erfolgen, daß die Züge des 
Kesselofens mit ihrer obersten Begrenzung durchgängig um den zehnten Theil des Kesseldurch- 
messers tiefer liegen, als das für den niedrigsten Wasserstand angenommene Niveau. 
& 12. Nach vollendeter Aufstellung des Kessels ist das Niveau des tiefsten, zulässigen 
Wasserstandes außen am Kesselgemäuer bei dem Wasserstandglase durch einen leicht sichtbaren 
horizontalen Strich deutlich anzugeben. 
& 13. Jeder Dampfkessel der § 1 gedachten Größe hat folgende Sicherheitsapparate zu 
erhalten: 
a) ein offenes Stand= oder Sicherheitsrohr von nicht mehr als 20 Fuß senkrechter Höhe, 
welches höchstens bis auf das Niveau der Abdeckung der obersten Rauchcanäle in 
den Kessel eintauchen darf und dessen lichte Weite bei Kesseln bis zu 
10 U□ Fuß Heizfläche 1 Zoll 
„ On 1 
20. 11 
30 “ 2 - 
40 „ - 25— 
betragen muß; 
b) ein Wasserstandglas, oder dafür zwei Probirhähne oder einen einfachen Schwimmer, 
und 
c) eine einfache, jedoch sicher wirkende Speisevorrichtung. 
&14. Sollte bei einer derartigen Kesselanlage aus technischen Gründen von der An— 
bringung des § 13 a gedachten Stand= oder Sicherheitsrohrs abgesehen werden müssen, so 
ist der Kessel mit: 
a) einem Sicherheitsventil von der durch § 3 lit. h der Verordnung vom 1 3ten Septem- 
ber 1849 und § 6 der Verordnung vom 25sten Juni 1851 festgesetzten Ein- 
richtung und Weite, 
b) einem Wasserstandglase, 
C) einem einfachen Schwimmer, oder statt dessen drei Probirhähnen, 
d) einem einfachen offenen, oder Hebermanometer, dessen Rohrlängen einer Kessel- 
spannung von höchstens zwei Atmosphären entsprechen und 
e) einer Speisevorrichtung von der § 13 c angegebenen Beschaffenheit 
zu versehen. 
15. Soweit im Vorstehenden nicht etwas Anderes oder Besonderes bestimmt ist, 
leiden die einschlagenden Vorschriften der Verordnungen vom 1 3ten September 1849, vom 
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