Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

esch-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
131 Stück vom Jahre 1862. 
& 93) Verordnung, 
die neue Hofrangordnung betreffend; 
vom 30sten September 1862. 
Die durch Bekanntmachung des Königlichen Oberhofmarschallamts vom 2 Ssten December 
1818 (Gesetzsammlung vom Jahre 1819, Seite 3 fg.) zur öffentlichen Kenntniß gebrachte 
Hofrangordnung hat nicht nur im Laufe der Zeit durch mehrfache, theils in das Gesetz= und 
Verordnungsblatt aufgenommene, theils auf besonderer Allerhöchster Bestimmung beruhende 
Nachträge und Zusätze ihre Anwendbarkeit zum Theil verloren, sondern erscheint auch sonst 
gegenüber den in der Verfassung und den Behördenverhältnissen eingetretenen wesentlichen 
Umgestaltungen und Veränderungen nicht mehr ausreichend und dem Bedürfnisse entsprechend. 
Seine Majestät der König haben daher die Wiederaufnahme der wegen einer allgemeinen 
Revision derselben schon vorlängst eingeleiteten Verhandlungen anzubefehlen und nachdem diese 
nunmehr zum Abschlusse gediehen sind, dem Ergebnisse in der nachstehend zur Publication ge- 
langenden neuen Hofrangordnung in der Maaße die Allerhöchste Genehmigung zu er- 
theilen geruht, daß dieselbe für das gegenseitige Rangverhältniß der darin begriffenen amt- 
lichen und dienstlichen Stellungen im Hof-, Civil= und Militärdienste und der solche beklei- 
denden oder mit den entsprechenden Prädicaten versehenen Personen bei ihrem Erscheinen am 
Königlichen Hofe, sowie außerhalb des letzteren als Norm dienen soll, wogegen die Hofrang- 
ordnung vom Jahre 1818 nebst sämmtlichen Nachträgen gleichzeitig außer Geltung tritt. 
Zugleich haben Seine Königliche Majestät für alle solche Verhältnisse, welche, ohne in der 
Hofrangordnung speciell aufgeführt zu sein, das zeitweilige Erscheinen der denselben angehörigen 
Personen am Königlichen Hofe bedingen oder dazu berechtigen, die erforderlichen Rangbestimm-= 
ungen im gegebenen einzelnen Falle oder durch allgemeines Regulativ zu treffen, der Aller- 
höchsten Entschließung vorbehalten. 
Allerhöchster Anordnung zu Folge wird solches für alle, die es angeht, andurch zur Nach- 
achtung bekannt gemacht. 
Dresden, den 30 sten September 1862. 
Gesammtministerium. 
Frhr. v. Beust. Roßberg. 
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1802.
	        
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