Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Der Abraum darf nicht in eine gewöhnliche Hofgrube gethan, sondern es muß derselbe, 
jedoch nicht in größeren Quantitäten auf einmal, beim Anheizen des Ofens, oder auf einem 
besonderen Roste, der einen Abzug in den Schornstein hat, und sofern sich im Abraume 
Phosphor vorfinden kann, in einem kleinen Ofen verbrannt werden, in dessen hinterem Raume 
eine angemessene Menge frisch gebraunnten Kalkes in der Weise angebracht ist, daß die Ver- 
brennungsproducte über und durch den Kalk abziehen und dadurch an diesen die entstehende 
Phosphorsäure gebunden wird. 
15. Die Vorräthe fertiger Zündwaaren sind in eigenen, von den Arbeitslocalen getrenn- 
ten, feuersicheren Räumen, am besten in einem unter dem Fabrikgebäude befindlichen Keller, 
aufzubewahren. 
16. Die Arbeiter müssen in den Arbeitslocalen einen besonderen Anzug haben, den sie 
nach der Arbeit ablegen und beim Weggange zurücklassen. Zu diesem Zwecke muß neben dem 
Fabrikgebäude ein eigenes und mit guter Ventilation versehenes Zimmer vorhanden sein, in 
welchem abgesonderte Behälter sowohl zum Aufbewahren der Arbeitsanzüge, als zum Aufhängen 
der gewöhnlichen Kleidungsstücke hergerichtet sind. 
Ehe die Arbeiter dies Zimmer verlassen, müssen sie sorgfältig Gesicht und Hände waschen 
und den Mund mit kaltem Wasser ausspülen. 
17. In der Fabrik selbst und vor dem Wechseln der Kleider und dem Waschen und Aus- 
spülen dürfen die Arbeiter durchaus nichts genießen. In Räumen, wo mit leicht entzündlichen 
Stoffen gearbeitet wird, oder dergleichen aufbewahrt sind, ist das Tabakrauchen verboten. 
18. Der Inhaber einer Phosphorzündwaarenfabrik hat nach Befinden in Verbindung 
mit der nach § 76 des Gewerbegesetzes vom 15ten October 1861 aufzustellenden Fabrik- 
ordnung eine Betriebsordnung mit kurzer Belehrung für die Arbeiter über die zum Schutze 
ihrer Gesundheit zu beobachtenden Vorsichtsmaaßregeln abzufassen, dieselbe dem Bezirksarzte 
zur Prüfung vorzulegen und näch erfolgter Genehmigung derselben ein Exemplar davon jedem 
Arbeiter einzuhändigen, auch einen Abdruck derselben an einer geeigneten und allen Arbeitern 
zugänglichen Stelle auszuhängen. 
19. Der Fabrikunternehmer ist ferner gehalten, die Ueberwachung des Gesundheits- 
zustandes der Arbeiter einem Arzte zu übertragen, dem die Verpflichtung obliegt, mindestens 
aller 4 Wochen die Beobachtung der im Interesse der Arbeiter nöthigen Vorsichtsmaaßregeln 
zu controliren und den Fabrikinhaber auf vorgefundene Mängel aufmerksam zu machen, nicht 
minder demselben nach vorgängiger Exploration der Arbeiter diejenigen zu bezeichnen, welche 
wegen krankhafter Beschaffenheit der Zähne oder des Zahnfleisches auf immer, oder wenigstens 
auf Zeit aus der Arbeit zu entlassen sind. Außerdem ist dem Bezirksarzte der Eintritt in die 
Fabrik jeder Zeit zu gestatten, damit sich derselbe von der nachhaltigen Befolgung der getroffe- 
nen Anordnungen Ueberzeugung verschaffen kann.
	        
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