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Der Abraum darf nicht in eine gewöhnliche Hofgrube gethan, sondern es muß derselbe,
jedoch nicht in größeren Quantitäten auf einmal, beim Anheizen des Ofens, oder auf einem
besonderen Roste, der einen Abzug in den Schornstein hat, und sofern sich im Abraume
Phosphor vorfinden kann, in einem kleinen Ofen verbrannt werden, in dessen hinterem Raume
eine angemessene Menge frisch gebraunnten Kalkes in der Weise angebracht ist, daß die Ver-
brennungsproducte über und durch den Kalk abziehen und dadurch an diesen die entstehende
Phosphorsäure gebunden wird.
15. Die Vorräthe fertiger Zündwaaren sind in eigenen, von den Arbeitslocalen getrenn-
ten, feuersicheren Räumen, am besten in einem unter dem Fabrikgebäude befindlichen Keller,
aufzubewahren.
16. Die Arbeiter müssen in den Arbeitslocalen einen besonderen Anzug haben, den sie
nach der Arbeit ablegen und beim Weggange zurücklassen. Zu diesem Zwecke muß neben dem
Fabrikgebäude ein eigenes und mit guter Ventilation versehenes Zimmer vorhanden sein, in
welchem abgesonderte Behälter sowohl zum Aufbewahren der Arbeitsanzüge, als zum Aufhängen
der gewöhnlichen Kleidungsstücke hergerichtet sind.
Ehe die Arbeiter dies Zimmer verlassen, müssen sie sorgfältig Gesicht und Hände waschen
und den Mund mit kaltem Wasser ausspülen.
17. In der Fabrik selbst und vor dem Wechseln der Kleider und dem Waschen und Aus-
spülen dürfen die Arbeiter durchaus nichts genießen. In Räumen, wo mit leicht entzündlichen
Stoffen gearbeitet wird, oder dergleichen aufbewahrt sind, ist das Tabakrauchen verboten.
18. Der Inhaber einer Phosphorzündwaarenfabrik hat nach Befinden in Verbindung
mit der nach § 76 des Gewerbegesetzes vom 15ten October 1861 aufzustellenden Fabrik-
ordnung eine Betriebsordnung mit kurzer Belehrung für die Arbeiter über die zum Schutze
ihrer Gesundheit zu beobachtenden Vorsichtsmaaßregeln abzufassen, dieselbe dem Bezirksarzte
zur Prüfung vorzulegen und näch erfolgter Genehmigung derselben ein Exemplar davon jedem
Arbeiter einzuhändigen, auch einen Abdruck derselben an einer geeigneten und allen Arbeitern
zugänglichen Stelle auszuhängen.
19. Der Fabrikunternehmer ist ferner gehalten, die Ueberwachung des Gesundheits-
zustandes der Arbeiter einem Arzte zu übertragen, dem die Verpflichtung obliegt, mindestens
aller 4 Wochen die Beobachtung der im Interesse der Arbeiter nöthigen Vorsichtsmaaßregeln
zu controliren und den Fabrikinhaber auf vorgefundene Mängel aufmerksam zu machen, nicht
minder demselben nach vorgängiger Exploration der Arbeiter diejenigen zu bezeichnen, welche
wegen krankhafter Beschaffenheit der Zähne oder des Zahnfleisches auf immer, oder wenigstens
auf Zeit aus der Arbeit zu entlassen sind. Außerdem ist dem Bezirksarzte der Eintritt in die
Fabrik jeder Zeit zu gestatten, damit sich derselbe von der nachhaltigen Befolgung der getroffe-
nen Anordnungen Ueberzeugung verschaffen kann.