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g 3. In demselben Umfange, wie § 1 bemerkt, ist auch das Einführen von frischen
Rinderhäuten, d. h. solchen rohen Häuten, welche noch nicht vollständig lufttrocken, oder auf
beiden Seiten gehörig gekalkt sind, verboten. Frische Häute, welche blos hart gefroren sind,
dürfen nicht eingelassen werden.
& 4. Die Einfuhr Ungarischer, sowie Polnischer Schweine nach Sachsen und die Durch-
fuhr derselben durch Sachsen ist nur unter den durch Verordnung vom 23sten November 1861
vorgeschriebenen und im Anhange unter O wieder abgedruckten Beschränkungen und Beding-
ungen nachgelassen.
Die Polizeibehörden der im Inlande an der Eisenbahn gelegenen Orte haben, sobald ein
den obigen Vorschriften entsprechender Schlachthof für Ungarische Schweine am Orte aus-
gemittelt und hergerichtet ist, davon Anzeige zu erstatten und dabei mit anzugeben, in welcher
Stückzahl die gleichzeitige Unterbringung von Schweinen thunlich ist.
(5. Alle auf die Rinderpest und die vorgeschriebenen Abwehrmaaßregeln sich beziehenden
amtlichen Anzeigen oder Anfragen sind von nun ab bis auf Weiteres an den deshalb mit Auf-
trag versehenen Landesthierarzt, Medicinalrath Professor Dr. Haubner in Dresden, zu richten.
Den von demselben in dieser Seuchenangelegenheit ergehenden Anweisungen haben sämmtliche
untere Polizeibehörden und deren Organe gebührende Folge zu geben.
& 6. Wegen der Bestrafung vorkommender Zuwiderhandlungen werden die Bestimmungen
§§ 3 bis mit 7 und § 13 der obangezogenen Allerhöchsten Verordnung vom 1 öten Jannar
1860 hiermit in Erinnerung gebracht.
Für die unnachsichtliche Handhabung vorstehender Vorschriften sind die Polizeibehörden,
deren Organe und die Gendarmerie verantwortlich.
Die Redactionen aller Zeitschriften der § 21 des Preßgesetzes vom 1 4ten März 1851
gedachten Art haben gegenwärtige Verordnung nebst Anhang sub □O ungesäumt in ihren
Blättern zu veröffentlichen.
Dresden, den 2 3sten October 1862.
Ministerium des JInnern.
Frhr. v. Beust. Schmiedel.
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Vorschriften,
die Ein= und Durchfuhr von Ungarischen und Polnischen Schweinen betreffend.
1) Der Transport darf nur auf der Eisenbahn und muß in sogenannten Etagenwagen
geschehen;
1862. 80
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