Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Eine gleiche Oberaufsicht übt die Staatsregierung über die Unterhaltung der Bahn und 
ist die Gesellschaft verbunden, in dieser Beziehung den im Interesse der Sicherheit und des 
Verkehrs zu gebenden Anordnungen der Staatsregierung Folge zu leisten. 
6 6. Die Spurweite hat, wie auf den übrigen sächsischen Eisenbahnen, 4 Fuß 81 Zoll 
englischen Maaßes im Lichten der Schienen zu betragen. Der Bahnkörper ist, vorbehältlich. 
der Herstellung ausreichender und von der Bestimmung der Aufsichtsbehörde abhängiger Weich- 
stellen, durchgängig in der für ein einfaches Gleis nöthigen Kronenbreite von mindestens 8 Ellen 
herzustellen. 
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser der Bahnlinie, die Wahl des Systems 
für den Oberbau und der bewegenden Kraft (Locomotiven), 
die Veranstaltung für die Kreuzung der Bahn mit den öffentlichen Straßen, 
die Wahl der Stationsorte und Anhaltepunkte, 
die Anlage und Einrichtung der Bahnhöfe, 1 
die Projectirung der wichtigeren Hoch= und Kunstbauten überhaupt, unterliegen der speciellen 
Genehmigung der Staatsregierung. 
& 7. Die Gesellschaft, als Eigenthümerin der Bahn, ist ausschließlich berechtigt, dieselbe 
zur Transportbeförderung zu benutzen, dagegen aber verpflichtet, den Betrieb auf selbiger, so- 
wohl was den Personen= als was den Waarentransport anlangt, auf eine, dem jeweiligen Be- 
dürfnisse des Verkehrs entsprechende Weise einzurichten und im Gange zu erhalten. 
In dieser Hinsicht liegt ihr namentlich ob: 
a) die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Stande zu erhalten und tüchtige, dem 
Bedürfnisse des Verkehrs angemessene und die Sicherheit der Reisenden nicht gefähr- 
dende Beförderungsmittel für den Transport von Personen, Waaren und Thieren in 
hinlänglicher Anzahl zu stetem Gebrauche bereit zu halten, sowie auch die Beförderung 
selbst, ohne persönliche Begünstigung, nach Maaßgabe der Zeit= und Reihenfolge der 
Anmeldung und Aufgabe zu besorgen, 
bo den Betrieb auf der Eisenbahn mit dem Betriebe der Leipzig-Dresdener Eisenbahn und 
anderen sich etwa später anschließenden Eisenbahnen in die nöthige Uebereinstimmung 
zu bringen, 
I) dann, wenn durch Beschädigung oder Unfälle und Naturereignisse die Bahnverbindung 
eine Unterbrechung erleidet, für schleunigste Wiederherstellung und Eröffnung dieser 
Verbindung Sorge zu tragen, auch die bereits zum Transport übernommenen Per- 
sonen und Güter, ohne Erhöhung ihrer Tarifsätze, unverzüglich an die bedungenen 
Bestimmungsorte, da nöthig, auch mit anderen, als ihren eigenthümlichen Transport- 
mitteln, befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung dieser Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Aussichtsbehörde 
durch, nach Befinden, mit Strafauflagen zu verbindende Anordnungen angehalten werden. 
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