Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 576) 
Bleiben auch diese fruchtlos, so hat sie sich zu gewärtigen, daß ihr die Verwaltung des 
Bahnbetriebes werde entzogen und der letztere für ihre Rechnung auf bestimmte oder unbestimmte 
Zeit unter Sequestration gestellt werden. 
§& 8-. In Betreff des Verhältnisses des Eisenbahnunternehmens zur Post, insbesondere 
der in Bezug hierauf zu gewährenden Entschädigungen, sowie den der Postanstalt gegenüber 
von der Gesellschaft sonst zu übernehmenden Verbindlichkeiten sind in der Beilage A die näheren 
Festsetzungen enthalten. 
Die Gesellschaft hat sich daher diesen Bedingungen, welche als integrirender Bestandtheil 
gegenwärtiger Concessionsurkunde anzusehen sind, zu unterwerfen und durch das Gesellschafts- 
directorium denselben pünktlich Folge leisten zu lassen. 
§ 9. Um von der Eisenbahn auch für die Zwecke der Militärverwaltung den durch das 
öffentliche Interesse gebotenen ungehinderten Gebrauch machen zu können, so wird in ddieser 
Hinsicht Folgendes festgesetzt: 
1) Die Gesellschaft ist verpflichtet 
a) Militärpersonen und Militäreffecten, welche der Eisenbahn Seiten der betreffenden 
Militärcommando= und Verwaltungsbehörden zum Transporte überwiesen werden, 
stets vorzugsweise vor anderen Reisenden und Transportgegenständen, mit alleiniger 
Ausnahme der für Rechnung der betheiligten Postanstalten zu bewirkenden Send- 
ungen, anzunehmen und mittelst der gewöhnlichen Wagenzüge zu befördern, nur 
müssen dieselben zwei Stunden vor der Abfahrtszeit angemeldet werden; 
b) zu Fortschaffung größerer Truppenabtheilungen, für welche die gewöhnlichen Wagen- 
züge nicht zureichen, Extrazüge zur Disposition der Militärverwaltung zu stellen, 
soweit die disponibeln Transportmittel ohne Störung des regelmäßigen Bahn- 
betriebes es gestatten. 
Offiziere und ihnen gleichzuachtende Militärbeamte werden in beiden Fällen in 
den höheren, Unteroffiziere und Soldaten in den unteren Wagenclassen unter- 
gebracht. 
2) Das Fahrgeld wird in dem Falle unter 1 a bei Personentransporten nach Verhältniß 
von höchstens 3 des für die betreffende Wagenclasse bestehenden Satzes bezahlt, dagegen erfolgt 
bei Transporten von Militäreffecten, einschließlich der Fuhrwerke und Geschütze, die Vergütung 
nach dem für Productenfracht festgesetzten Tarifsatze in allen den Fällen, wenn die zu trans- 
portirenden Gegenstände nicht selbst Producte sind. Bei letzteren tritt eine Ermäßigung von 
25 Procent ein. 
Die auf Requisition der Militärbehörde gestellten Extrazüge werden nach Zahl der be- 
nöthigten Wagen in der Art vergütet, daß für jede Axe, gleichviel ob Personen oder Effecten 
zu transportiren sind, der Tarifsatz von 40 Centnern Productenfracht nach Verhältniß der 
zurückgelegten Meilenzahl entrichtet wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.