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Wagen erster und zweiter Classe können zu dergleichen Extrazügen nur dann verlangt
werden, wenn mit den Truppen Offiziere zu transportiren sind.
Militärpferde, welche mittelst der gewöhnlichen Züge befördert werden, sind mit dem
auf 3 ermäßigten tarifmäßigen Satze zu berechnen. Erfolgt die Beförderung dagegen in von
den Militärbehörden requirirten Extrazügen, so kommt für jede Axe der Tarifsatz von 40 Cent-
nern Productenfracht nach Verhältniß der zurückgelegten Meilenzahl in Anwendung.
3) Wenn in Folge von Bundesbeschlüssen oder anderen außerordentlichen Umständen ein-
tretende militärische Dispositionen und Truppenbewegungen eine ausgedehntere militärische
Benutzung der Eisenbahnen erheischen, so behält sich die Regierung vor, den Gebrauch der
Bahn zu anderen, als zu Militärzwecken, zu Gunsten der eigenen, sowie fremder, zum deutschen
Bundesheere gehörigen Armeeabtheilungen soweit zu beschränken, als es ihr zu ungestörter
Förderung der Militärtransporte nöthig erscheint. Die Vergütung erfolgt auch in diesen
Fällen nach den unter 2 bestimmten Grundsätzen.
Müssen jedoch in Folge jener Maaßregeln andere Transporte ganz aufhören, oder muß
deren Zahl soweit vermindert werden, daß nur die Hälfte oder eine noch kleinere Zahl der
gewöhnlichen Fahrten stattfinden kann, so tritt für Militärpersonen und die Militärtransporte
der volle, nach dem ordentlichen Bahntarife zu bemessende Fahrpreis ein.
Im Uebrigen bleibt für den in Aussicht stehenden Fall, daß von der Deutschen Bundes-
versammlung ein Reglement für den Militärtransport auf Eisenbahnen aufgestellt und in
Folge dessen in dieser Beziehung allgemeine Vorschriften für die Sächsischen Eisenbahnen er-
lassen werden sollten, demgemäße Abänderung der in Vorstehendem in Ansehung von Militär-
transporten getroffenen Bestimmungen vorbehalten und hat sich die Gesellschaft allen diesfall-
sigen weiteren Anordnungen unweigerlich zu unterwerfen.
& 10. Die anzunehmenden Tarife für Personen= und Gütertransport und der Fahrplan,
sowie jede Abänderung dabei, unterliegen der Genehmigung der Staatsregierung. Auch ist
die Gesellschaft verbunden, Anordnungen der Staatsregierung in Bezug auf den Betrieb der
Bahn (einschließlich der An= und Abfuhr der Güter) und die dazu erforderlichen Einrichtungen,
welche sich im Interesse des öffentlichen Verkehrs nothwendig machen, unbedingt Folge zu leisten.
11. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der Bahn-
polizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung über die Eisenbahn und deren
Betrieb in technischer Hinsicht, sind nach Maaßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 2sten
Juni 1851 nach den deshalb bestehenden oder den noch zu erlassenden allgemeinen und spe-
ciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft sich zu unterwerfen hat.
& 12. Denjenigen Anordnungen und Einrichtungen, welche in Hinsicht auf die polizei-
liche Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs auf der Eisenbahn von der Regierung
getroffen werden dürften, ist von der Gesellschaft unbedingt Folge zu leisten.