Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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18. Die Gesellschaft soll während des Baujahres, sowie während fernerer drei Jahre 
nach Ablauf derselben eine Befreiung von der Gewerbesteuer zu genießen haben. 
19. Die innere Organisation des Actienvereins ist Sache des Gesellschaftsstatuts. 
In demselben sind auch die näheren Bestimmungen über die Bildung eines Reservefonds 
enthalten. 
Als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Actiengesellschaft wird ein Re- 
gierungscommissar bestellt. Derselbe hat, nächst seiner statutenmäßigen Stellung dem Gesell- 
schaftsausschusse und der Generalversammlung gegenüber, insbesondere auch das Recht, von 
den Verhandlungen des Directoriums nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den 
Sitzungen fortwährende Kenntniß zu nehmen und die Ausführung solcher Beschlüsse, gegen die 
ihm im Interesse der Staatsregierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken 
beigehen, insbesondere aber solcher Beschlüsse über Dividendenvertheilung, welche die zu ver- 
theilende Dividende auf Kosten des Zustandes der Bahn und der Betriebsmittel zu erhöhen 
suchen, bis auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu verhindern. 
6 20. Die Regierung behält sich vor, das Eigenthum der Eisenbahn nebst Zubehör für 
den Staat zu erwerben. Diese Erwerbung kann unter vorzubehaltender Genehmigung der 
Stände erfolgen: 
a) im Wege freier Vereinigung zu jeder Zeit, 
b) durch Ankauf auf einseitige Entschließung der Regierung, nicht vor Ablauf des 30sten 
Jahres nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Strecke dergestalt, daß als Kaufgeld 
Seiten des Staates der 25fache Betrag der Durchschnittssumme des während der letzten zehn 
Jahre vor Realisirung des Kaufgeschäfts den Actionärs zu Theil gewordenen Dividenden- 
genusses gewährt wird. "„Q 
C) Im Falle unter b gehen mit dem Eigenthume der Bahn sämmtliche Zubehörungen an 
Gebäuden, Grundstücken 2c., ferner die Betriebsmittel und Materialvorräthe, nicht minder der 
etwa vorhandene baare Betriebs= und Reservefonds, sowie überhaupt alle Activen der Gesell- 
schaft an den Staat über, wogegen dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte Passiven und 
sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur alleinigen Vertretung übernimmt. 
d) Die Regierung wird von dem ihrerseits beschlossenen Ankaufe der Bahn dem Gesell- 
schaftsdirectorium sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen.
	        
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