Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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5. Für die Fahrpostsendungen (im Gegensatze der unter 2 vorstehend benannten Ge— 
genstände) wird der Eisenbahngesellschaft nach dem Gesammtgewichte dieser Sendungen bei 
jedem Stationspunkte und bei jedem Zuge der jedesmalige, für die verladenen Waaren be— 
stimmte Fahrpreis, jedoch in Berücksichtigung der nöthigen Herabsetzung des Postportos auf der 
durch die Eisenbahn betroffenen Tour, mit einer Ermäßigung von Fünf und Zwanzig 
Procent, von der Postverwaltung bezahlt und soll hierüber vierteljährige Abrechnung gepflogen 
werden. 
6. Die Eisenbahngesellschaft wird täglich mindestens bei einer ihrer Fahrten einen 
weiteren, als den zum Betriebe des Dienstes unerläßlichen Aufenthalt nicht gestatten. 
Die Bestimmung der Abfahrtsstunden auf den Endpunkten, sowie der Anhaltepunkte 
unterwegs, hat nur im Einverständnisse der Postadministration zu erfolgen, welche jedoch solche 
Veranstaltungen treffen wird, daß ein wesentlicher Aufenthalt auf den Unterwegsstationen 
nicht eintrete. 
7. Die Eisenbahngesellschaft wird die Postsendungen bei jeder Fahrt mittelst besonderer, 
von ihr zu haltender und den Bedürfnissen der Post gemäß eingerichteter, mit der Bezeich- 
nung: „Königliche Post“ versehener Wagen befördern. 
Für die in den Postwagen nicht ganz unterzubringenden Poststücke hat die Gesellschaft 
andere mit verschließbaren Packräumen versehene Wagen bereit zu halten. 
Nächstdem hat die Gesellschaft die in Dienstangelegenheiten reisenden Postbeamten, insbe- 
sondere auch die den Posten beigegebenen Expedienten, Schaffner und deren Assistenten oder 
Stellvertreter u. s. w. unentgeldlich zu befördern. 
8. Zur Erleichterung und Sicherstellung des Postverkehrs auf der Eisenbahn wird die 
Gesellschaft auf allen Bahnhöfen und Anhaltepunkten die nöthigen und passenden Localitäten 
zur einstweiligen Unterbringung der abgehenden oder ankommenden Poststücke, sowie die er- 
forderlichen Räume zu Unterstellung der anfahrenden Postwagen und Postpferde unentgeldlich 
gewähren. 
Für die an den Bahnhöfen und auf den Anhaltepunkten der Eisenbahn behufs der Ein- 
legung unfrankirter Briefe anzulegenden Briefkasten wird die Gesellschaft die geeigneten, leicht 
zugänglichen Plätze der Postverwaltung anweisen. 
9. Hinsichtlich der Vertretung der auf der Eisenbahn beförderten Poststücke übernimmt, 
der Postadministration gegenüber, die Gesellschaft, namentlich auch in Bezug auf die gehörige 
Beschaffenheit der von ihr zu stellenden Wagen, sowie anlangend die Handlungen und Unter- 
lassungen ihres Dienstpersonals, dieselbe Verbindlichkeit, welcher in dieser Beziehung die Post- 
halter unterliegen. 
10. Die Eisenbahngesellschaft übernimmt, nach Maaßgabe des Concessionsdecrets, für den 
Fall der Unterbrechung der Eisenbahnfahrten die Verpflichtung zur schleunigen und ungestörten 
1862. 82
	        
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