Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Zweck. 
Fabrikgleise. 
Anlagecapital. 
Mitglieder. 
Gerichtsstand. 
Vertretung. 
( 582 ) 
Fortschaffung der von der Post übernommenen Gegenstände und der unter 7 gedachten Post- 
beamten; die Gesellschaft ist jedoch zugleich gehalten, von der eingetretenen Unterbrechung sofort 
die Postadministration in Kenntniß zu setzen, deren Ermessen es anheim gestellt bleibt, ob sie, 
bei länger andauernden Unterbrechungen der Eisenbahnfahrten, selbst für den ungestörten Fort- 
gang der Postverbindung sorgen oder die Herstellung und Unterhaltung des dießfallsigen Trans- 
ports der Eisenbahngesellschaft überlassen will. 
Die hierdurch entstehenden Kosten hat für jeden Fall die Gesellschaft zu tragen. 
# 
Statuten 
der Zweig-Eisenbahngesellschaft zu Großenhain. 
F 1. Die unter der Firma: 
Z Zweig-Eisenbahngesellschaft zu Großenhain 
zusammengetretene Actiengesellschaft hat zum Zwecke, die Stadt Großenhain mittelst einer 
Eisenbahn mit der Leipzig-Dresdner Eisenbahn in directe Schienenverbindung zu bringen. 
§ 2. Ob, und eventuell wie, nach geschehener Vollendung der Hauptbahn und erfolgter 
Betriebseröffnung auf derselben, der Bahnhof zu Großenhain mit vorhandenen hiesigen Ge- 
werbsetablissements in Schienenverbindung gebracht werden soll, bleibt künftigen Verhandlungen 
zwischen den dieß beantragenden Etablissementseigenthümern und den Organen der Actien- 
gesellschaft vorbehalten. 
# 3.aZu Erreichung des in §& 1 begrenzten Gesellschaftszwecks werden 
# Neunzigtausend Thaler — — 
aufgebracht, welche das Anlagecapital bilden. 
Zu jeder Erhöhung desselben, besonders auch behufs Ausführung der in §& 2 gedachten 
Zwecke, ist die Genehmigung der Staatsregierung erforderlich. 
& 4. Die Mitgliedschaft an der Gesellschaft wird durch den Besitz einer oder mehrerer 
Actien (§ 11) begründet. 
5. Die Gesellschaft erhält durch Bestätigung ihrer Statuten die Eigenschaft einer 
moralischen Person und hat ihren Sitz in Großenhain und ihren Gerichtsstand vor dem Kö- 
niglichen Gerichtsamte daselbst. 
66. Die Gesellschaft wird in allen und jeden Beziehungen gegen einzelne Actionäre 
sowie nach Außen hin nur durch das Directorium (§ 27 fg.) vertreten. 
 
	        
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