Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(37) 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Wilsdruff. 
2c. 2c. 
8 8. Die Sparcasse ist von der gesetzlichen Verbindlichkeit befreit, die bei ihr verpfändeten 
Werthpapiere, im Falle zu des Pfandschuldners Vermögen Concurs eröffnet wird, zur Con— 
cursmasse abzuliefern, vielmehr kann dieselbe unter allen Umständen mit der Versteigerung des 
Pfandes oder dessen Veräußerung nach dem Courswerthe verfahren, und hat nur, wenn nach 
Deckung der Ansprüche der Anstalt ein Ueberschuß sich ergiebt, diesen zur Concursmasse aus- 
zuantworten. 
2c. 2c. 
17. Auszahlungen erfolgen, so lange nicht in dem § 1 8 gedachten Falle der im 
Sparcassenbuche namhaft gemachte Einleger (SJ 14, Absatz 1) sich gemeldet und den Verlust 
seines Buchs bei der Cassenverwaltung angezeigt hat, an den jedesmaligen Producenten des 
Sparcassenbuchs, und wird die Anstalt hinsichtlich der an diesen geleisteten Zahlungen durch 
die in letzterem erfolgte Abschreibung der ausgezahlten Beträge, sowie bei Rückzahlungen der 
Gesammteinlage nebst Zinsen durch den Rückempfang des Sparcassenbuchs selbst von allen 
weiteren Ansprüchen befreit. 
Die nach Rückzahlung der ganzen Einlage sammt Zinsen an die Sparcasse zurückgegebenen 
Bücher werden, nach Eintrag der Rückzahlung, unter Bemerkung des Datums mittelst Durch- 
streichens cassirt, und bei der Anstalt zurückbehalten, nach Verlauf von drei Jahren nach der 
Cassation aber vernichtet. 
Bei Zurücknahme seiner ganzen Einlage hat der Einleger bei Einlagen bis zu 10 Thlr. 
fünf Pfennige, 
bei dergleichen bis zu 50 Thlr. 
zehn Pfennige, 
bei dergleichen über 50 Thlr. 
fünfzehn Pfennige, 
bei dergleichen über 100 Thlr. 
zwei Neugroschen 
für das Einlagebuch zur Sparcasse zu zahlen. 
18. Geht ein Einlagebuch verloren, so ist dieß in der Cassenexpedition und beim Vor- 
stande der Sparcassendeputation anzuzeigen, worauf die letztere, sofern nicht etwa bereits die 
Rückzahlung an den Ueberbringer des Buchs geschehen, den Verlust, gegen Erlegung der da- 
durch erwachsenden Kosten von Seiten des Verlierers, in der & 9 festgesetzten Weise, bei Ein- 
lagen von über 50 Thlr. außerdem noch durch zweimalige Insertion in der Leipziger Zeitung, 
öffentlich bekannt machen und den Inhaber unter Einräumung einer mindestens dreimonat- 
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