Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Mortification. 
— 
Reservefond. 
Schiedsver- 
fahren. 
( 586 ) 
Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch 
an die Gesellschaft. "“ 
&21. Wegen verlorener oder untergegangener, oder sonst abhanden gekommener Inte- 
rimsscheine, Actien, Talons und Dividendenscheine findet auf Antrag der Betheiligten vor 
dem & 5 gedachten Gerichte das für die Mortification Königlich Sächsischer Staatspapiere in 
dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (c. II. C. A. Abth. 2, Seite 901) und in der Ver- 
ordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung vom Jahre 1824, Seite 195) vorgeschrie- 
bene, oder an Stelle dieser Gesetze etwa künftig vorzuschreibende Mortificationsverfahren Statt, 
mit alleiniger Ausnahme, daß die hinsichtlich der Staatspapiere durch die Verordnung vom 
6ten October 1824 vorgeschriebene zehnjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Interims- 
scheine und Actien auf eine Frist von Vier Jahren hierdurch beschränkt wird. 
Nach Beendigung des Mortificationsverfahrens durch einen rechtskräftigen Präclusivbescheid 
erfolgt durch das Directorium die Ausfertigung von Duplicaten und die Auszahlung der fällig 
gewordenen unerhobenen Dividenden. 
§& 22. Sobald der Reingewinn eine Dividende von mehr als vier Procent gewährt, so 
ist der Mehrbetrag bis zu einem halben Procent zur Ansammlung eines Reservefonds bis zur 
Höhe von zehn Procent des Anlagecapitals zurückzulegen. 
Der Reservefond dient zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben. Die Gelder des 
Reservefonds sind nicht im Unternehmen selbst, sondern besonders, aber sicher, nutzbar anzulegen. 
Die Zinsen wachsen bis zu dessen Erfüllung dem Fond zu und es ist über denselben be- 
sondere Rechnung, als Beilage der Jahreshauptrechnung, zu führen. 
Die Entschließung über die Verwendung des Reservefonds steht der Generalversammlung zu. 
Ist derselbe angegriffen worden, so ist er in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen 
wieder zu ergänzen. 
* 23. Sitreitigkeiten, welche zwischen Actionären als solchen und der Gesellschaft ent- 
stehen, sind mit Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs durch Schiedsrichter zu entscheiden. 
Auch kann von dritten Personen, welche in Streitigkeiten mit der Gesellschaft gerathen, 
auf dieses Verfahren angetragen werden. 
Jeder der streitenden Theile kann, dafern die Ernennung der beiden Schiedsrichter nicht 
ohne Weiteres erfolgt, einseitig bei der 6 5 genannten Gerichtsbehörde auf Einleitung des 
Schiedsverfahrens antragen. 
Das genannte Gericht hat sodann jedem Theile eine vierzehntägige Frist zur Ernennung 
eines Schiedsrichters zu bestimmen, und für diejenige Parthei, welche dieser Vorschrift bis zu 
dem gesetzten Termine nicht nachkommt, selbst einen solchen zu erwählen. Beide Schieds- 
richter haben sich binnen einer weiteren vierzehntägigen Frist über einen dritten als Obmann 
zu einigen, widrigenfalls derselbe von dem Gerichte bestimmt wird.
	        
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