Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Competenz. 
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Wer die Wählbarkeit verliert, tritt ohne Weiteres aus dem Directorium aus. 
Die erfolgte Wahl ist nach § 9 bekannt zu machen, was zur Legitimation der Gewählten 
genügt. 
§ 29. Wer die Wahl in das Directorium annimmt, hat als Caution Drei Hundert 
Thaler in Gesellschaftsactien zu deponiren. 
Mit Zustimmung des Ausschusses kann diese Caution auch in anderer Weise bestellt wer- 
den. Doch muß das gewählte Directorialmitglied jedenfalls mindestens eine Gesellschafts- 
actie, zum Beweise seiner Mitgliedschaft an der Gesellschaft, deponiren. 
* 30. Wenn ein Directorialmitglied während der § 27 bestimmten Amtirungszeit frei- 
willig zurücktreten will, so hat es dieß dem Ausschusse drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. 
Derartige, sowie Vacanzen durch Tod, Remotion oder Verlust der Wählbarkeit (ef. 8 28) 
sind vom Ausschusse sofort wieder zu besetzen. 
Der Neugewählte tritt in die Stelle des Ausgeschiedenen. 
& 31. Beide Directoren haben gleiche Rechte und Pflichten, insbesondere haben Beide 
alle Bekanntmachungen, Erlasse und schriftlichen Ausfertigungen zu vollziehen, auch die der 
Gesellschaft etwa obliegenden Eide zu leisten. 
32. Die Remuneration der Directoren wird vom Ausschusse normirt. 
s#33. Zur Gültigkeit eines Directorialbeschlusses gehört Uebereinstimmung Beider, 
— ist diese nicht zu erzielen, so kann der Vorsitzende seine Ansicht zur Ausführung bringen, 
es steht aber dem stellvertretenden Director frei, die Differenz zur Entscheidung des Aus- 
schusses zu bringen, welcher dann bis zur nächsten Generalversammlung nachzugehen ist. 
a 34. Hinsichtlich der Geschäftstheilung zwischen den beiden Directoren gilt als allge- 
meine Norm, daß dem stellvertretenden Director die Hauptbuch= und Hauptcassenführung ob- 
liegt, während alle übrigen, bei dem Directorium vorkommenden laufenden Geschäfte, insbe- 
sondere die Correspondenz mit Privaten und Behörden, die Prüfung und resp. Bearbeitung 
von Ausfertigungen, Verträgen, Instructionen und dergleichen, die Haltung der Gesellschafts- 
acten und des Archivs, vorzugsweise zum Geschäftskreise des vorsitzenden Directors gehört. 
35. Das Directorium ist das ausführende Organ der Gesellschaft und hat alle zu 
Erreichung der in §§ 1 und 2 bezeichneten Gesellschaftszwecke dienliche Handlungen zu be- 
schließen und nach Maaßgabe dieser Statuten zu verfügen, namentlich aber 
àa) die Erbauung der Bahn nebst allem Zubehör an Bauwerken nach den von der Staats- 
regierung genehmigten Plänen durch den zur Bauleitung engagirten Ingenieur zu ver- 
anstalten und die dazu nöthigen Grundstücke zu erwerben; 
b) Gelder einzunehmen, zu verwenden und durch Ausleihung gegen vollständige Pfand- 
sicherheit, Discontiren guter Wechsel, oder auf eine andere solchen Falls aber mit Ein- 
verständniß des Ausschusses festzusetzende Art zinsbar zu machen;
	        
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