Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Vacanzen. 
Vergütungen. 
Geschäftsord- 
nung., 
Versammlun- 
gen. 
Beschlüsse. 
Competenz. 
(590 ) 
640. Ausschußmitglieder können nach vorheriger zweimonatiger Kündigung freiwillig 
ausscheiden. 
Die hierdurch, sowie durch Tod, oder durch Eintritt eines Unfähigkeitsgrundes (§ 37) 
entstehenden Vacanzen können bis zum Maximum von drei bis zur nächsten ordentlichen Ge- 
neralversammlung unbesetzt bleiben, falls nicht der Ausschuß selbst seine Ergänzung durch eine 
außerordentliche Generalversammlung beantragt. 
Die Neugewählten treten hinsichtlich der Amtsdauer ganz an Stelle der Ausgeschiedenen. 
#s#41. Die Ausschußmitglieder fungiren unentgeldlich und nur der etwaige baare Auf- 
wand ist aus der Gesellschaftscasse zu ersetzen. 
#42. Der Ausschuß erwählt alljährlich sofort nach seiner Ergänzung aus seiner Mitte 
einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter desselben und einen Protocollführer. 
Diese Beamteten müssen in Großenhain wohnhaft sein. 
Der Vorsitzende hat den Ausschuß zu den Sitzungen einzuladen, darin den Vortrag zu 
halten und Namens des Ausschusses Schriften zu erlassen und zu vollziehen. 
#43. Ausschußversammlungen sind von dem Vorsitzenden zu berufen, so oft es vor- 
liegende Geschäfte erheischen und wenn drei Ausschußmitglieder oder das Directorium Be- 
rathungsgegenstände vorlegen. 
Wer unentschuldigt, oder ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, oder zu spät erscheint, 
verwirkt eine von dem Ausschusse selbst zu normirende, der Gesellschaftskranken oder der Orts- 
armencasse zu überweisende Ordnungsstrafe. 
44. Bei Beschlüssen über Suspension oder Remotion von Mitgliedern des Direc- 
toriums, über Unfähigkeitserklärung von Ausschußmitgliedern, ingleichen über Aufnahme von 
Darlehnen (§6 35 c) müssen wenigstens Neun, in allen anderen Fällen wenigstens Sieben 
Mitglieder anwesend sein und abstimmen. 
Im Uebrigen entscheidet die Stimmenmehrheit mit Decisiostimme des Vorsitzenden für 
den Fall der Stimmengleichheit. Bei Wahlen entscheidet zunächst absolute, bei der dritten 
Abstimmung relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Loos. 
Alle Beschlüsse des Ausschusses müssen niedergeschrieben, diese Niederschriften nach Vor- 
lesen und Genehmigung von sämmtlichen anwesenden Ausschußmitgliedern unterschriftlich voll- 
zogen und sodann von dem Vorsitzenden des Ausschusses aufbewahrt werden. 
Ob und inwieweit die Protocolle über Ausschußsitzungen dem Directorium mitzutheilen 
seien, darüber entscheidet im einzelnen Falle der Ausschuß nach seinem Ermessen. 
45. Dem Ausschusse steht zu: 
a) die Wahl der Directoren; 
b) die Suspension und Remotion derselben, wenn sie aus irgend welchem Grunde zur 
Criminaluntersuchung gezogen, oder der bürgerlichen Ehrenrechte, oder der Wahlfähig- 
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